BGH Beschluss v. - 5 StR 153/12

Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte - verbunden mit Anträgen auf "Verteidigerwechsel" und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, dass er das rechtliche Gehör nur mit Hilfe eines neuen, ihm beizuordnenden Rechtsanwalts nachholen könne.

2 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der insoweit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. ).

3 Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Fundstelle(n):
XAAAE-12321