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OLG Stuttgart 17.01.2002 2 U 95/01

Wettbewerbsrecht; | telefonische Kundenwerbung durch angebliche Marktforschung

Ein unerbetener Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs i. S. des § 1 UWG; er ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Diese Grundsätze gelten auch für eine (angebliche) telefonische Verbraucherumfrage, mittels derer der Gewerbetreibende erfahren will, wie der Angerufene seine vorausgegangene Werbung beurteilt. Weder Verfassungs- noch Europarecht zwingen zur Änderung dieser (restrikiven) Rechtsprechung (, NJW-RR 2002, 767).

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