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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 34/09 EFG 2012 S. 1523 Nr. 16

Gesetze: AO § 163, AO § 227

Kein steuerfreier Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen bei Verrechnung sanierungsbedingter Aufwendungen mit Erträgen einer zeitnahen Verschmelzung

Leitsatz

  1. Nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. kann persönlichen oder sachlichen Härtefällen in Einzelfällen nur im Stundungs–und Erlasswege begegnet werden.

  2. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind auf der Ebene der ESt-Besteuerung zu prüfen, nicht auf der Ebene des Feststellungsverfahrens.

  3. Selbst wenn im Feststellungsverfahren für eine KG festgestellt worden ist, dass es sich um einen Sanierungsgewinn i.S.d. (BStBl I 2003, 240) handelt, muss bei der ESt-Veranlagung des einzelnen Gesellschafters geprüft werden, ob es sich um einen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinn handelt.

  4. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

  5. Es liegt kein Ermessensfehler des FA vor, wenn es die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns versagt, weil sanierungsbedingte Aufwendungen oder Positionen (z.B. Ausgleichsposten) mit Erträgen, die bereits im Vorjahr im Zuge einer Verschmelzung generiert wurden, verrechnet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein zeitlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Anteilserwerb, der Verschmelzung und der in diesem Zuge vollzogenen Sanierung besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1379 Nr. 22
EFG 2012 S. 1523 Nr. 16
ZAAAE-12102

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2012 - 8 K 34/09

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