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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 83/11 EFG 2012 S. 1543 Nr. 16

Gesetze: §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 EStG

Zum (fingierten) Zufluss von Gehaltsbeträgen bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH

Leitsatz

Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zufließen i.S.d. § 11 EStG grundsätzlich nicht fingiert werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 1373 Nr. 22
EFG 2012 S. 1543 Nr. 16
KÖSDI 2012 S. 18081 Nr. 10
StBW 2012 S. 583 Nr. 13
Ubg 2012 S. 811 Nr. 12
YAAAE-12095

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 13.10.2011 - 1 K 83/11

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