Steuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden bei umstrittener rechtlicher Grundlage einer Bereicherung
Leitsatz
1) Ist die rechtliche Gültigkeit eines schriftlichen Schenkungsvertrags, neben dem auch eine mündliche Schenkungsabrede getroffen
wurde, umstritten, wird ein etwaiger Rechtsmangel des Schenkungsvertrags durch die tatsächliche Erfüllung und Bereicherung
des Beschenkten gem. § 518 Abs. 2 BGB so geheilt, dass von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung auszugehen
ist.
2) Wirkt der Beschenkte bei der Erklärung des Sachverhalts insbesondere durch die Nichtabgabe einer Schenkungsteuererklärung
trotz Aufforderung nicht mit, ist die ohne weitere Ermessensbegründung versehene Festsetzung der Schenkungsteuer gegen ihn
nicht fehlerhaft. Der Einwand, der Schenker habe die Schenkungsteuer übernehmen wollen, ist hierfür nicht mehr von Bedeutung,
wenn die Begründung für die Inanspruchnahme des Beschenkten im Einspruchsverfahren nachgeholt wird.
Fundstelle(n): UVR 2012 S. 236 Nr. 8 DAAAE-12089
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FG Münster, Urteil v. 02.02.2012 - 3 K 1295/09 Erb
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