Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung
Rechtswidrigkeit der Sachpfändung bei Wohnungsdurchsuchung nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses
Wohnungsdurchsuchung ohne Vollstreckungsschuldner durch zwei Vollstreckungsbeamte
Leitsatz
1. Wird mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO die Feststellung begehrt, dass die Durchsuchung
einer Wohnung dem Grunde nach rechtswidrig war, ist die Klage wegen fehlenden Rehabilitierungsinteresse unzulässig, nach dem
die ordentlichen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung überprüft und dabei die Durchsuchungsanordnung aufgehoben
haben.
2. Sachpfändungen, die im Rahmen von Durchsuchungen vorgenommen werden, für die später die Durchsuchungsanordnung – wegen
formeller Mängel – aufgehoben wird, sind rechtswidrig.
3. Den Anforderungen an die Zuziehung von Zeugen bei der Durchsuchung des Wohngrundstücks des Vollstreckungsschuldners ohne
dessen Anwesenheit gem. § 288 AO wird nicht genügt, wenn lediglich zwei Vollziehungsbeamte vor Ort sind und einer der Vollziehungsbeamten
als Zeuge fungiert und der andere durch ein Kellerfenster in das Haus des Vollstreckungsschuldners einsteigt. Ein Vollziehungsbeamter
ist kein Gemeinde- oder Polizeibeamter i. S. d. Vorschrift.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1008 Nr. 11 MAAAE-12073
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.12.2011 - 7 K 7007/08
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