Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Geschäftsführer
Leitsatz
Für die LSt ist im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen
zu unterscheiden.
Laufender Arbeitslohn ist derjenige, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend zufließt.
Zufluss liegt erst bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein WG vor.
Danach liegt im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf einem Zeitwertkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Denn der Teil
des laufenden Arbeitslohns, der dem Zeitwertkonto zugeschrieben wird, wird weder bar ausgezahlt noch dem Konto des Berechtigten
bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1397 Nr. 14 HAAAE-12066
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2012 - 14 K 202/11
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