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FG Düsseldorf 25.05.2012 4 V 1181/12 A (Erb), NWB 26/2012 S. 2124

Erbschaftsteuer | Ernstliche Zweifel an Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel, ob § 16 Abs. 2 ErbStG mit Europarecht zu vereinbaren ist. § 16 Abs. 2 ErbStG sieht lediglich einen Freibetrag von 2.000 € bei beschränkter Steuerpflicht vor. Da dies keine verhältnismäßige gesetzliche Regelung sei, sei im Streitfall, so das zugunsten der Tochter des Erblassers von einem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auszugehen. Die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister – deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien – haben ihren in Spanien verstorbenen Vater beerbt. Auch der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und wohnte seit Jahren in Spanien. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer lediglich die inländischen Grundstücke abzüglich einer Pauschale für Erbfallkosten sowie einen Freibetrag von 2.000 € gem. § 16 Abs. 2 ErbStG. ...

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