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BFH 09.02.2012 III R 67/09, NWB 26/2012 S. 2122

Einkommensteuer | Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß

Nach dem verstößt die in § 4f und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind nicht gegen das Grundgesetz.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist zu ausgelaufenem Recht ergangen. Seit 2012 sind Kinderbetreuungskosten, auch wenn sie erwerbsbedingt anfallen, nur noch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar. Was in der aktuellen Entscheidung als verfassungsgemäß angesehen wurde, nämlich die Abzugsbeschränkung auf zwei Drittel der Aufwendungen und durch den Höchstbetrag, wird auch für den Sonderausgabenabzug gelten. Eine neue verfassungsrechtliche Frage wird aber der vom Gesetzgebe...

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