BGH Beschluss v. - IX ZR 142/11

Insolvenzanfechtung: Rückgewährpflicht des Anfechtungsgegners bei Weiterleitung des zurückzugewährenden Vermögenswertes

Gesetze: § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 143 Abs 1 S 2 InsO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 U 166/10 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-4 O 221/09

Gründe

1Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt Stuttgart als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.

2Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. Anfechtungsgegner ist folglich der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss (, BGHZ 174, 314 Rn. 23; Urteil vom - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.

Kayser                             Raebel                             Gehrlein

                   Grupp                            Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAE-11840