BAG Urteil v. - 4 AZR 29/10

Instanzenzug: ArbG Fulda Az: 3 Ca 118/08 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 16/8 Sa 477/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf das zwischen ihnen vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der nicht tarifgebundene Kläger trat am in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied in der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) war. Der Arbeitsvertrag vom 10./ lautet auszugsweise:

Am schlossen die Parteien einen „Vertrag über Altersteilzeit“. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

Der genannte und dem Altersteilzeitarbeitsvertrag beigefügte Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (TV-ATZ Energiewirtschaft) in der Fassung vom hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Am hatten die Betriebsparteien bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte, die in § 18 Abs. 2 TV-ATZ Energiewirtschaft angesprochen worden war. Diese Betriebsvereinbarung (BV ATZ) hat folgenden Wortlaut:

6Diese Betriebsvereinbarung war dem Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusammen mit dem TV-ATZ Energiewirtschaft übergeben worden.

7Am hatten darüber hinaus die AVE und die Gewerkschaft ver.di einen neuen Rahmentarifvertrag vereinbart. In diesem ist das Arbeitsentgelt, das bisher in § 9 RTV Energiewirtschaft geregelt war, nunmehr - wortgleich - in § 8 geregelt. Der RTV Energiewirtschaft vom trat am in Kraft und kann mit einer dreimonatigen Frist zum jeweiligen Ende eines Halbjahres, erstmals zum gekündigt werden.

Am wurde die Beklagte Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. (KAV Hessen). Mit Wirkung zum trat die Beklagte aus der AVE aus. Erkennbar zur Eingliederung in das Tarifsystem des öffentlichen Dienstes, insbesondere in den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), vereinbarten die Beklagte und der KAV Hessen einerseits sowie die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirksleitung Hessen, andererseits den „Landesbezirkstarifvertrag Nr. 6/2007“ (BezTV Nr. 6), in dem Regelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten niedergelegt sind. Dazu heißt es im BezTV Nr. 6:

9Am trat der Kläger in die Arbeitsphase der Altersteilzeit ein, die er im Blockmodell absolviert. Die Beklagte zahlte ihm - nach Maßgabe des Altersteilzeitarbeitsvertrages anteilige - Vergütung nach dem Stand der Vergütungsregelungen der Energiewirtschaft vom , nicht dagegen die Erhöhungen, die der im Oktober 2007 in Kraft getretene neue VergütungsTV Energiewirtschaft vom vorsah.

10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die ab im Bereich Energiewirtschaft geltenden tariflichen Vergütungsbestimmungen anteilig an ihn weiterzugeben. Dieser Tarifvertrag sei von der dynamischen Verweisungsklausel in seinem Altersteilzeitarbeitsvertrag erfasst.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt

12Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass im Altersteilzeitarbeitsvertrag des Klägers keine eigenständige konstitutive Verweisung auf das Tarifwerk der Energiewirtschaft vereinbart worden sei. Auch für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei grundsätzlich die vor dem Jahre 2002 als Gleichstellungsabrede vereinbarte Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge der Energiewirtschaft maßgebend, weshalb mit dem Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten durch den Verbandsaustritt die Verweisung nur noch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge der Energiewirtschaft, nicht jedoch die nach diesem Zeitpunkt neu vereinbarten Tarifregelungen erfasse. Im Übrigen sei mit dem BezTV Nr. 6 eine neue tarifliche Grundlage für die Beklagte vereinbart worden, die die bis dahin geltenden Tarifregelungen der Energiewirtschaft abgelöst habe. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel wirke insofern auch als Tarifwechselklausel, weil dieselbe Gewerkschaft, die den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag abgeschlossen habe, nunmehr auch das neue für die Beklagte maßgebende Tarifwerk vereinbart habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch streitig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

14Die Revision ist nicht begründet.

15I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im noch anhängigen Umfang für zulässig und begründet gehalten. Die Ausgestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien beruhe auf dem entsprechenden Vertrag vom . In diesem sei die BV ATZ als maßgebliche Grundlage des Vertrages ausdrücklich genannt worden. Diese verweise ohne eigenen abweichenden Regelungsgehalt auf den TV-ATZ Energiewirtschaft in seiner jeweiligen Fassung. Damit hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis inhaltlich auf der Basis dieses Tarifvertrages fortgeführt werden solle. Weder der TV-ATZ Energiewirtschaft noch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als solches sei von der Verweisungsklausel im ursprünglichen Arbeitsvertrag von 1984 erfasst worden. Die dynamische Verweisung auf die BV ATZ und damit auf den TV-ATZ Energiewirtschaft erstrecke sich auch auf die jeweilige Fassung des entsprechenden Entgelttarifvertrages der Energiewirtschaft. Die Verweisungsklausel im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei keine Tarifwechselklausel, sondern auf die Tarifverträge der Energiewirtschaft beschränkt. Danach habe der Kläger einen Anspruch auf anteilige Weitergabe der dort im Jahre 2007 vereinbarten Vergütungserhöhungen und Sonderzahlungen. Der Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten durch den Austritt aus der AVE und die Begründung einer neuen Tarifgebundenheit durch den Beitritt zum KAV Hessen sowie den Abschluss des BezTV Nr. 6 seien für die aus der vertraglichen Vereinbarung erwachsenen Verpflichtungen der Beklagten ohne Bedeutung.

16II. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien verweist auf die BV ATZ und damit konstitutiv und dynamisch auf den TV-ATZ Energiewirtschaft. Dieser nimmt in seinen eigenen Regelungen den RTV Energiewirtschaft dynamisch in Bezug. Hieraus ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die im Antrag genannten Leistungen.

171. Der Klageantrag ist zulässig.

18a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur  - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

19Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa  - Rn. 14, BAGE 124, 240).

20Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa  - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa  - aaO). Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso wie die weiteren Zahlungsmodalitäten selbst umgesetzt werden können. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (vgl.  - Rn. 21, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9; zur Eingruppierungsfeststellungsklage auch - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240; weiterhin - 4 AZR 757/00 - aaO). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird ( - Rn. 12, BAGE 131, 316).

21b) Danach ist der vorliegende Antrag zulässig.

22aa) Er betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Der Antrag zielt auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer tariflich näher bestimmten Vergütung nach Maßgabe bestimmter, konkret bezeichneter vertraglicher und tariflicher Einschränkungen und Erweiterungen ab.

23bb) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Bei rechtskräftiger Feststellung des begehrten Rechtsverhältnisses steht der Inhalt der jeweiligen Leistungsverpflichtungen für die Beklagte fest und bedarf zu seiner Konkretisierung lediglich einfacher, zwischen den Parteien unstreitiger Berechnungsverfahren.

24cc) Der Kläger kann sich auch auf ein nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehendes Rechtsschutzinteresse berufen.

25(1) Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass die festzustellende Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach den genannten Tarifverträgen der Energiewirtschaft sich auf den Zeitraum des Bestandes des Arbeits- bzw. Altersteilzeitverhältnisses der Parteien beschränkt. Dieses endet am .

26(2) Das Rechtsschutzinteresse des Klägers folgt bereits aus dessen bei Klageerhebung bestehender Zukunftsgerichtetheit (vgl. dazu  - Rn. 17). Dem steht nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage entgegen. Die Ermittlung des jeweils letztlich maßgebenden Zahlungsbetrages ist dem Kläger ohne eine vorherige Abrechnung der Beklagten nicht ohne weiteres möglich, zumal die Aufstockung nach § 10 TV-ATZ Energiewirtschaft sich an einem bestimmten Anteil des Nettoentgelts bemisst. Angesichts der Tatsache, dass allein einer der von der Beklagten heranzuziehenden Berechnungsfaktoren streitig ist, ist davon auszugehen, dass die beantragte Feststellung zu einer endgültigen Beilegung des Streites der Parteien führen wird (vgl. dazu  - Rn. 21 mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

272. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung der vom Kläger im Antrag benannten Leistungen verpflichtet.

28a) Die im Altersteilzeitarbeitsvertrag vom enthaltene Verweisungsklausel ist eine konstitutive Vereinbarung und erfasst über die BV ATZ sowohl den TV-ATZ Energiewirtschaft als auch den RTV Energiewirtschaft dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung.

29aa) Der Vertrag vom ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( - zu II 2 b der Gründe, BAGE 115, 372; - 6 AZR 286/06 - Rn. 15, BAGE 121, 257;  - zu II 1 a aa der Gründe, NJW 2005, 3567). Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG zB - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284; - 4 AZR 803/05 - zu II 3 a der Gründe, ZTR 2007, 151; - 9 AZR 647/03 - zu III der Gründe, BAGE 112, 214; - 9 AZR 595/03 - zu A I 2 der Gründe mwN, BAGE 112, 376).

30bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom die Leistungen der Beklagten dahingehend festgelegt haben, dass diese sich an der Entgelthöhe orientieren soll, die in dem TV-ATZ und dem RTV der Energiewirtschaft in ihrer jeweiligen Fassung festgelegt sind.

31(1) Die im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Leistungen der Beklagten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien sind entgegen der Auffassung der Revision nicht im Arbeitsvertrag vom 10./, sondern im Altersteilzeitarbeitsvertrag vom festgelegt worden.

32(a) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestimmte sich bis zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom im Wesentlichen nach dem Arbeitsvertrag vom 10./. Dort sind insbesondere die Hauptleistungspflichten, nämlich die Arbeitsverpflichtung des Klägers sowie die Vergütungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach geregelt.

33(b) Mit dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom haben die Parteien hinsichtlich der Arbeitszeit des Klägers und hinsichtlich der dafür von der Beklagten zu entrichtenden Vergütung neue Regelungen getroffen.

34(aa) In der Präambel des Vertrages haben die Parteien klargestellt, dass dieser „auf der Grundlage“ der BV ATZ geschlossen worden ist. Ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der BV ATZ selbst ankommt, ist der Wille der Parteien erkennbar, die dort getroffenen Regelungen zum Inhalt des Altersteilzeitarbeitsvertrages zu machen. Die BV ATZ verweist ihrerseits auf den TV-ATZ Energiewirtschaft. Die Verweisung erfolgte dabei nicht auf einzelne Vorschriften des Tarifvertrages. Sie ist so zu verstehen, dass die Parteien letztlich die Regelungen des TV-ATZ Energiewirtschaft ihren eigenen vertraglichen Vereinbarungen zugrunde legen und dass auf dieses Regelwerk zurückgegriffen werden kann und muss, wenn es um die Bestimmung konkreter Rechte und Pflichten aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag geht.

35(bb) Danach schuldet der Kläger vom bis zum insgesamt nur noch die Hälfte der bisher für ihn geltenden vollen tariflichen Arbeitszeit. Die Aufteilung dieser Gesamtarbeitszeit in einen Block der Vollarbeitszeit und in einen Block der Freistellungszeit ergibt sich aus § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages iVm. dem TV-ATZ Energiewirtschaft.

36(cc) Auch die Vergütung ist neu vereinbart worden. Sie ergibt sich aus der Bezeichnung des weiteren Arbeitsverhältnisses als „Altersteilzeitarbeitsverhältnis“ und der Bezugnahme auf die BV ATZ und damit auf den TV-ATZ Energiewirtschaft. Nach den tariflichen Regelungen ist ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis hinsichtlich der Vergütung dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil der „normalen“ tariflichen Vergütung dem Anteil der Altersteilzeitarbeit im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Die Bezugsgröße ist dabei in § 9 Abs. 1 TV-ATZ Energiewirtschaft ausdrücklich durch die Verweisung auf das tarifliche Normalentgelt in § 9 Abs. 2 (jetzt § 8 Abs. 2) RTV Energiewirtschaft benannt. Als Besonderheit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird zusätzlich vom Arbeitgeber eine Aufstockungszahlung geleistet, die in § 10 TV-ATZ Energiewirtschaft bestimmt ist. Ferner ist zur „Ergebnisbeteiligung“ in § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine individuelle Sonderregelung getroffen worden, die tariflich nicht vorgesehen ist.

37(c) Soweit die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 10./ den Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiterhin bestimmen, ist dies entgegen der Auffassung der Revision für den Rechtsstreit unbedeutend. Die Verweisung aus dem Arbeitsvertrag vom 10./ ist nicht als nach wie vor maßgebende Regelung für den Inhalt auch des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzusehen und somit als „Altvertrag“ der Auslegung als Gleichstellungsabrede iSd. früheren Senatsrechtsprechung zu unterwerfen.

38(aa) Nach Auffassung der Revision sind die einzelnen Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen; diese knüpfe vielmehr an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Regelungen an, vor allem an das Altersteilzeitgesetz (AltersteilzeitG) und die bestehenden Tarifverträge der Energiewirtschaft, insbesondere den TV-ATZ Energiewirtschaft und den RTV Energiewirtschaft. Diese Tarifverträge seien ohnehin über die Verweisungsklausel aus dem Vertrag vom 10./ Gegenstand des Arbeitsverhältnisses gewesen und nicht neu vereinbart worden.

39(bb) Diese Auffassung ist unzutreffend und entspricht nicht der ständigen Senatsrechtsprechung zur Auslegung von Verweisungsklauseln. Die Parteien des Altersteilzeitarbeitsvertrages haben die Altersteilzeit vertraglich geregelt und sodann niedergelegt, welche Bedingungen hierfür gelten sollen. Dass diese - möglicherweise und zu Gunsten der Beklagten unterstellt - identisch sind mit denen, die auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung, nämlich aufgrund anderer Verbindlichkeitsanordnungen, sei es vertraglicher, sei es normativer Art, ist für die Einstufung der übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien ohne Bedeutung. Die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit „Vertrag“ bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte, die vorliegend fehlen. Im Gegenteil haben die Parteien vorliegend nicht nur die Regelungen der BV ATZ und damit des TV-ATZ Energiewirtschaft in Gänze in Bezug genommen, sondern auch noch eine - weitere - eigenständige Regelung getroffen. Sie haben in § 3 des Vertrages die „Ergebnisbeteiligung“, die weder im TV-ATZ Energiewirtschaft noch im RTV Energiewirtschaft erwähnt ist, dahingehend geregelt, dass unabhängig vom (nominellen) Teilzeitarbeitsverhältnis des Klägers während der Arbeitsphase eine vollständige Weitergabe dieser Sonderleistung erfolgt, allerdings ohne jede Aufstockung. Einer Auseinandersetzung mit der weiteren Annahme der Revision, bei der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel handele es sich um eine „Tarifwechselklausel“, bedarf es deshalb nicht.

40(2) Damit könnte eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Senatsrechtsprechung - mit der Folge eines Wegfalls der einmal vereinbarten Dynamik des in Bezug Genommenen - allenfalls dann gegeben sein, wenn die Vereinbarung vor dem geschlossen worden wäre. Denn nur solche „Altverträge“ genießen den Vertrauensschutz in die frühere Vertragsauslegung durch den Senat (vgl. dazu detailliert  - Rn. 42 ff., BAGE 122, 74; - 4 AZR 793/07 - Rn. 30 ff., BAGE 128, 185). Ein solcher Altvertrag liegt hier aber nicht vor. Entgegen der Revision ist nicht maßgeblich, ob die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 10./ beim Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum Gegenstand der Willensbildung der Parteien gemacht worden ist. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung über die streitigen Arbeitsbedingungen im Altersteilzeitarbeitsverhältnis abweichend von den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen neu getroffen worden ist. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass die Verweisungsklausel aus dem Jahre 1984 nicht vollständig „abgelöst“ worden wäre, wäre dies unerheblich, da jedenfalls die Arbeitszeit und die Vergütung im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abweichend von den bisherigen Arbeitsbedingungen insgesamt neu vereinbart worden sind. Dass dies auch im Wege einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag erfolgte, ist ohne Bedeutung.

41b) Der Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien ist „auf der Grundlage“ der BV ATZ vereinbart worden. Für die Wirksamkeit und die Auslegung dieser Verweisung kommt es nicht darauf an, ob die BV ATZ den betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Betriebsvereinbarung genügt. Im Ergebnis erstreckt sich die vertragliche Bezugnahme der Parteien auf die Regelungen des TV-ATZ Energiewirtschaft.

42aa) Die vertragliche Verweisung auf die BV ATZ begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Ihr Inhalt ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden.

43(1) Die Arbeitsvertragsparteien sind generell frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen. Dies kann ein Tarifvertrag sein. Es kann sich aber auch um sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen handeln, die der Arbeitgeber selbst aufstellt, aber auch um unternehmensübergreifende Arbeitsbedingungen, wie etwa die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes oder des Deutschen Caritasverbandes. Bei der Inbezugnahme von Tarifverträgen sind die Arbeitsvertragsparteien nicht an deren Geltungsbereiche gebunden. Sie können auch „fremde“ Tarifwerke in Bezug nehmen. Auch auf nichtige oder nicht mehr wirksame Tarifverträge kann Bezug genommen werden, soweit nicht deren inhaltliche Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Regelungen nichtig sind. Die frühere Senatsrechtsprechung zur Gleichstellungsabrede geht ohne weiteres von der Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf nicht mehr aktuelle Tarifverträge aus.

44(2) Es kommt deshalb auch nicht auf die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der BV ATZ an. Sie wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsvertragsparteien nicht nur den Inhalt des fremden Regelwerks, hier: der BV ATZ, zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses machen wollten, sondern deren Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis zugleich davon abhängig sein soll, dass die BV ATZ auch normativ wirksam ist. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil kann gerade im Hinblick auf die betriebliche Praxis bei der Beklagten (vgl. die Parallelfälle insbesondere aus der Zeit vor der Beendigung des TV-ATZ Energiewirtschaft am , in denen wortgleiche Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen wurden, mit Ausnahme der Bezugnahme, die seinerzeit lediglich auf den TV-ATZ Energiewirtschaft erfolgte und nicht auf die BV ATZ, vgl. dazu  -, - 4 AZR 27/10 - und - 4 AZR 30/10 -) mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Parteien diejenigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die - wie im Falle des Klägers - nach dem vereinbart worden sind, nach Maßgabe der bereits vorher bestehenden tariflichen Regelungen durchführen wollten. Dass dies allein durch eine Bezugnahme auf den - inzwischen ohne Nachwirkung außer Kraft getretenen - TV-ATZ Energiewirtschaft nicht möglich war, ergibt sich aus dem mit Ende des Tarifvertrages eintretenden Ende der dort geregelten Dynamik. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch erkennbar die betriebliche Möglichkeit einer hiermit identischen Bezugnahme für drei weitere Jahre ermöglichen. Auch wenn dieser Weg im normativen Bereich mit untauglichen Mitteln eröffnet worden sein sollte, wofür viel spricht, bleibt am Inhalt des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien kein Zweifel. Ebenso zeigt das Aufgreifen dieser Regelungstechnik durch die Betriebsparteien der Beklagten und im Anschluss durch die Parteien der danach vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bei der Beklagten die Willensrichtung der vertragsschließenden Parteien eindeutig auf.

45(3) Die Regelungen der BV ATZ und damit die Bestimmungen des TV-ATZ Energiewirtschaft sind von den Parteien des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als unmittelbare arbeitsvertragliche Regelungen vereinbart worden.

46Der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgte „auf der Grundlage“ der BV ATZ. Die von den Parteien damit bezweckte Bestimmung des Inhalts ihres Vertragsverhältnisses für den - abschließenden - Zeitraum vom bis zum ist hinreichend klar bestimmt. Die Altersteilzeitarbeitsverhältnisbedingungen waren ursprünglich im TV-ATZ Energiewirtschaft geregelt. Dieser war jedoch am außer Kraft getreten. Nach dem in § 18 Abs. 2 TV-ATZ Energiewirtschaft deutlich werdenden Willen der Tarifvertragsparteien sollte es jedoch den jeweiligen Betriebsparteien eines Mitgliedsunternehmens der AVE überlassen bleiben, die bisherigen Regelungen für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum fortzuführen. Hiervon haben die Betriebsparteien der Beklagten Gebrauch gemacht, so dass hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung dessen, was von ihnen geregelt werden sollte, keine Zweifel bestehen: sie wollten zwischen sich das gelten lassen, was in der BV ATZ und den dort in Bezug genommenen Regelwerken festgelegt war und in der Zukunft festgelegt werden würde.

47bb) Die Bezugnahme der Vertragsparteien erstreckt sich damit sowohl auf den TV-ATZ Energiewirtschaft als auch auf den RTV Energiewirtschaft in der jeweiligen Fassung.

48(1) Die BV ATZ nimmt inhaltlich auf den TV-ATZ Energiewirtschaft Bezug; dessen zeitlicher Geltungsbereich soll durch die Betriebsvereinbarung ausgedehnt werden.

49(2) Damit nimmt der Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an den im TV-ATZ Energiewirtschaft seinerseits dynamisch in Bezug genommenen Änderungen des RTV Energiewirtschaft teil. Diese Dynamik bezieht sich vor allem auf die Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Teilzeitarbeitsentgelts, in denen auf den RTV Energiewirtschaft verwiesen wird.

50(a) Bereits die Geltungsbereichsbestimmung des TV-ATZ Energiewirtschaft knüpft dynamisch an diejenige des RTV Energiewirtschaft an. Die tariflichen Altersteilzeitbestimmungen gelten nach § 2 TV-ATZ Energiewirtschaft „für alle unter den jeweils geltenden Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Unternehmen der Gruppe Hessen der AVE (RTV) fallenden Arbeitnehmer“.

51(b) Die Vergütung des Altersteilzeitarbeitnehmers richtet sich nach § 9 Abs. 1 TV-ATZ Energiewirtschaft nach den in § 9 Abs. 2 RTV Energiewirtschaft geregelten laufenden Arbeitsbezügen nebst einer gesondert im TV-ATZ Energiewirtschaft geregelten Aufstockungszahlung. § 9 Abs. 2 TV-ATZ Energiewirtschaft ordnet die dynamische Weitergabe von „tariflichen Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen“ auch für die Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis an. Daraus ergibt sich zwingend, dass evtl. tarifliche Vergütungserhöhungen während der Arbeitsphase „erst recht“ - jeweils anteilig - an die Altersteilzeitarbeitnehmer weiterzugeben sind.

52(c) Auch die eigenständige Regelung über die Aufstockungszahlung als Besonderheit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die in § 10 TV-ATZ Energiewirtschaft enthalten ist, bestätigt dieses Ergebnis. Danach wird die tarifliche Weihnachtszuwendung, die in § 17 RTV Energiewirtschaft (seit 2006 § 14 RTV Energiewirtschaft) geregelt ist, nicht nur entsprechend anteilig für die Altersteilzeitarbeitnehmer gezahlt, sondern auch aufgestockt.

53(d) Sinn und Zweck dieser Regelung ist erkennbar die Teilhabe der Altersteilzeitarbeitnehmer an den für „normale“ Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des RTV Energiewirtschaft vereinbarten Vergütungserhöhungen auch während der Altersteilzeit.

54cc) Gegen die Wirksamkeit einer dynamischen Verweisung in einem Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag bestehen jedenfalls dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn beide Tarifverträge von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (vgl. nur Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 237). Eine solche Bezugnahme erfolgt regelmäßig dann, wenn allgemeine tarifliche Regelungen auf die jeweilige Vergütung Bezug nehmen (zB manteltarifliche Bestimmungen über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Altersteilzeit oÄ) und die Vergütung und ihre Zusammensetzung in einem gesonderten Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geregelt ist.

55dd) An der Dynamik ändert sich auch nichts dadurch, dass der TV-ATZ Energiewirtschaft am ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-ATZ Energiewirtschaft gelten die tariflichen Bestimmungen für diejenigen Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit getreten sind, weiter. Über die BV ATZ ist diese Wirkung auf diejenigen Arbeitsverhältnisse erstreckt worden, die - wie der Kläger - bis zum Ende der BV ATZ, mithin bis zum „in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind“. Damit ist auch die in § 9 Abs. 2 TV-ATZ Energiewirtschaft vorgesehene Dynamik der Vergütungsanpassung weiterhin Bestandteil der tariflichen Regelung. Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass das Ende eines Tarifvertrages, in dem dynamisch auf einen anderen Tarifvertrag verwiesen wird, für die vom beendeten Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse auch das „Einfrieren“ der in dem verwiesenen Tarifvertrag enthaltenen Regelungen bewirkt ( - BAGE 94, 367; - 4 AZR 332/00 - BAGE 99, 10; - 4 AZR 140/03 - EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig, da der zeitliche Geltungsbereich des TV-ATZ Energiewirtschaft für die am bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht zu diesem Zeitpunkt endet, sondern im Tarifvertrag selbst festgelegt ist, dass sich in diesen Fällen die normative Geltung des verweisenden Tarifvertrages und damit auch die in ihm geregelte Dynamik verlängert. Dies entspricht auch - wie dargelegt - der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, weil sie die sich aus dem Wortlaut der BV ATZ und der weiterverwiesenen Tarifregelungen ungeachtet von deren normativer Wirksamkeit ergebenden Rechtslage zum Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses machen wollten.

56c) Soweit der RTV Energiewirtschaft in der für die Parteien maßgebenden jeweiligen Fassung seinerseits dynamisch auf die tariflichen Vergütungsregelungen der Energiewirtschaft verweist, werden auch diese unmittelbar zum Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien. Ohne eine solche konkrete Einbeziehung der jeweiligen, gesondert geregelten Vergütungsbestimmungen ist eine Anwendung des RTV Energiewirtschaft nicht möglich.

57d) Demgegenüber ist entgegen der Auffassung der Revision die Vereinbarung des BezTV Nr. 6 durch die Beklagte, den KAV Hessen und die Gewerkschaft ver.di ohne Belang. Dies folgt bereits daraus, dass ein Tarifvertrag individualvertraglich geregelte Verpflichtungen des Arbeitgebers - ohne dass es insoweit überhaupt auf die Tarifunterworfenheit des Arbeitsverhältnisses ankommt - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers beseitigen kann, wenn der Tarifvertrag nicht selbst zum Gegenstand der konkreten einzelvertraglichen Regelung gemacht worden ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich des BezTV Nr. 6 schon deshalb nicht der Fall, weil die Parteien in ihrem Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die BV ATZ und damit auf die Tarifverträge der Energiewirtschaft und nicht auf diejenigen des öffentlichen Dienstes Bezug genommen haben.

58e) Aus den genannten Gründen bedarf es ferner keiner Überprüfung der Frage, ob nicht bereits die Auslegungsregel aus § 305c Abs. 2 BGB zu dem von dem Kläger begehrten Ergebnis geführt hätte.

593. Aus der individualvertraglichen Wirksamkeit der jeweiligen Verweisung im Altersteilzeitarbeitsvertrag des Klägers, in der BV ATZ und im TV-ATZ Energiewirtschaft folgt die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung des Klägers für die Altersteilzeit ab dem bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am nach Maßgabe der im Antrag genannten Tarifregelungen zu leisten.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
JAAAE-11653