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Bescheinigung nach § 270b InsO
Hintergrund
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz: EUSG, am hat ein Schuldner die Möglichkeit, während des Insolvenzeröffnungsverfahrens (Zeitraum zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ein sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO zu durchlaufen.
Das Schutzschirmverfahren bietet dem Schuldner folgende Privilegien im Vergleich zum regulären Eröffnungsverfahren:
Der Schuldner kann das Gericht verpflichten, Gläubiger, welche sich von der Durchsetzung der Einzelzwangsvollstreckung nicht abbringen lassen, „ruhig zu stellen“, indem das Gericht durch die Anordnung nach den §§ 270b Abs. 2 Satz 3, 21 Abs. Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt;
der Schuldner hat das Recht, einen überwachenden (vorläufigen) Sachwalter für das Gericht grundsätzlich bindend vorzuschlagen (§ 270b Abs. 2 Satz 2 InsO);
ferner kann der Schuldner auf eigenen Antrag hin vom Gericht ermächtigt werden, während des Schutzschirmverfahrens mit der Kompetenz ausgestattet zu werden, Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270 Abs. 3 InsO).