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StuB 12/2012 S. 496

Leiharbeitnehmer sind für Sozialplan im Entleihbetrieb zu berücksichtigen

Der Arbeitgeber hat vor einer Betriebsänderung in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten (§ 111 Satz 1 BetrVG). Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BAG gilt dies, obwohl Zeitarbeiter nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher stehen. Unterlässt der Arbeitgeber die Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf Abfindung (Interessenausgleich, § 113 Abs. 3 BetrVG; NWB TAAAE-00602).

Praxishinweise

Leiharbeitnehmer selbst profitieren nicht von dem Nachteilsausgleich. Ihre Beschäftigung kann abe...

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