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Honorar für die Vermittlung eines Belieferungsrechts – Anschaffungs- oder Herstellungskosten?
I. Sachverhalt
Die U GmbH erbringt IT-Dienstleistungen. Seit längerem bemüht sie sich, das Großunternehmen K als Kunden zu gewinnen. Im Juli 02 engagierte sie deshalb B, ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der K, als „Berater”. Die Gewinnung von K als Kunde wird nun hochwahrscheinlich. Tatsächlich gelingt Ende 02 der Abschluss eines zweijährigen Vertrags mit K. B erhält für die Monate Juli bis Dezember jeweils ein Honorar von 20 T€.
Die U GmbH möchte den Aufwand von 120 T€ als Kosten des immateriellen Anlagegegenstands Belieferungsrecht aktivieren und über zwei Jahre abschreiben.
II. Fragestellung
Können die auf Vermittlung des Belieferungsvertrags entfallenden Aufwendungen handelsrechtlich aktiviert werden?
III. Lösungshinweise
1. Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Die Vermögensgegenstandseigenschaft (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit) von Belieferungsrechten ist allgemein anerkannt. Ein Ansatz des mit K geschlossenen Vertrags kommt daher infrage. Aus Sicht der konkreten Bilanzierungsfähigkeit bleibt aber zu prüfen, ob
einen entgeltlich Erwerb unterstellt, überhaupt Anschaffungskosten i. S. von § 255 Abs. 1 HGB angefallen sind,
eine Herstellung unt...