Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 04 | Verlustvortrag: Finanzverwaltung verweigert Aussetzung der Vollziehung
Der BFH hat entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren ist.
Als Steuerfachmann wissen Sie: Es macht einen großen Unterschied, an welcher Stelle bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Verlustabzug berücksichtigt wird.
Im Einkommensteuergesetz ist geregelt: Ein Verlustvortrag ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Das hat zur Konsequenz: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzugsbeträge wirken sich ggf. nicht steuermindernd aus oder nicht in voller Höhe. Sie werden quasi verschenkt. Das halten Steuerexperten für verfassungswidrig.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im Jahre 2009 diese Bedenken nicht geteilt. Der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehalten, ein Wahlrecht zur Beschränkung des Verlustvortrags zu schaffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof im April 2010 zurückgewiesen. ...