Zur Frage, wann eine neue Tatsache in einem Fall anzunehmen ist, bei dem für die Einkommensteuer und die gesonderte und einheitliche Feststellung getrennte Akten in verschiedenen Bezirken des Finanzamts geführt werden
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Ist dem für die Einkommensteuerveranlagung des Besitzunternehmers zuständigen Veranlagungsbezirk die Tatsache, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, bekannt, wenn sich aus der Einkommensteuererklärung ergibt, dass der Besitzunternehmer Gewinnausschüttungen von der Betriebsgesellschaft bezogen hat, dass sich die Geschäftsadresse der Betriebsgesellschaft unter der Wohnanschrift des Besitzunternehmers befindet und dass der Besitzunternehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt erzielt hat?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
ZAAAE-11211