Arbeitshilfe August 2014

Auslegung der Art. 63 und 64 AEUV – Räumlicher Geltungsbereich – Kapitalbewegungen aus einem Mitgliedstaat nach einem seiner überseeischen Gebiete – Frage, ob ein überseeisches Gebiet als Drittstaat anzusehen ist

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1. Kann für die Zwecke von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) das eigene ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) als Drittstaat angesehen werden, so dass im Rahmen des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und dem eigenen ÜLG eine Berufung auf Art. 56 EG möglich ist?

2. a) Kommt es, sofern Frage 1 zu bejahen ist, bei der Beantwortung der Frage, ob für die Zwecke von Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV) eine Erhöhung vorliegt, im vorliegenden Fall, in dem die Quellensteuer auf Beteiligungsdividenden, die von einer in den Niederlanden ansässigen Tochtergesellschaft an ihre auf den Niederländischen Antillen ansässige Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, zum gegenüber 1993 von 7,5 % bzw. 5 % auf 8,3 % erhöht worden ist, ausschließlich auf die Erhöhung der niederländischen Quellensteuer an oder ist auch zu berücksichtigen, dass die niederländisch-antillianischen Behörden - im Zusammenhang mit der Erhöhung der niederländischen Quellensteuer - Beteiligungsdividenden, die von einer in den Niederlanden ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, seit dem von der Steuer befreien, während diese Dividenden zuvor in den mit einem Steuersatz von 2,4 % bis 3 % bzw. 5 % besteuerten Gewinn einbezogen waren?

b) Sind, sofern es auch auf die durch die Einführung der oben in Frage 2 a) erwähnten Steuerbefreiung für Beteiligungen bewirkte Steuersenkung auf den Niederländischen Antillen ankommt, darüber hinaus niederländisch-antillianische Durchführungsregelungen - im vorliegenden Fall die niederländisch-antillianische Entscheidungspraxis - zu berücksichtigen, die möglicherweise dazu geführt haben, dass die tatsächlich geschuldete Steuer auf Dividenden, die von der [einer] in den Niederlanden ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, vor dem - und auch bereits 1993 - wesentlich niedriger lag als 8,3 %?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB WAAAE-11183