BGH Beschluss v. - IX ZB 20/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

2 Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, JurBüro2008, 43; vom - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom als unzulässig verworfen worden ist.

3 Für eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG besteht kein Raum, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist (, BGHZ 121, 397, 399).

Fundstelle(n):
NAAAE-11092