BGH Beschluss v. - II ZR 215/10

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Kläger zu 5 und 6 sind nach Rücknahme ihrer Revisionen des Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

2 2. Die Revision des Klägers zu 2 ist zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits durch Senatsbeschluss vom verworfen worden ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom verwiesen.

3 3. Mit Recht beanstandet die Revision des Klägers zu 2 jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit, als auf Seiten der Kläger keine Quotierung nach Maßgabe der mit den Klagen jeweils angefochtenen Beschlüsse erfolgt ist. Zwar haften die unterlegenen Personen nach der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden (§ 100 Abs. 2 ZPO). Wegen der erheblichen Unterschiede in der Beteiligung am Rechtsstreit sind hier das unterschiedliche Ausmaß der Anfechtung der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und deren unterschiedlicher Wert zum Maßstab zu nehmen. Die Kläger zu 2, 3 und 4 haben sich nur gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 gewandt.

4 Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass die Streithelfer der Kläger als streitgenössische Nebenintervenienten ebenfalls in die Kostenverteilung nach § 100 ZPO einzubeziehen sind (§ 101 Abs. 2 ZPO, vgl. , ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9). Die Streithelfer sind den Klagen in vollem Umfang beigetreten, wobei der Nebenintervenient zu 1 hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10 bereits als Kläger zu 1 unterlegen und insoweit nicht doppelt zu berücksichtigen ist. Die Nebenintervenienten zu 2 und 3 haben sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt, so dass sie insoweit auch keine Kosten zu tragen haben.

5 An einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass er die Revision gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückweist (vgl. zum früheren Annahmeverfahren , BGHR ZPO § 554b Abs. 3 Kostenentscheidung 4).

6 4. Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit dem Beschluss nach § 552a ZPO gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (, ZIP 2008, 1821 Rn. 13).

7 5. Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind zwischen den Revisionsklägern und der Anschlussrevisionsklägerin unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Beteiligung verhältnismäßig zu teilen. Die Anschlussrevisionsklägerin hat die durch die Anschlussrevision verursachten Kosten bereits deshalb zu tragen, weil die Anschlussrevision unzulässig ist (vgl. , BGHZ 4, 229, 240 f.; Beschluss vom - Ib ZB 753/81, BGHZ 86, 51, 52 f.). Die Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (, BGHZ 174, 244 Rn. 38; Urteil vom - IX ZR 58/10, NJW-RR 2011, 630 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Die Entlastungsbeschlüsse (Tagesordnungspunkte 3 und 4), die den Gegenstand der Anschlussrevision bilden, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Revisionen. Die Revisionen betrafen mit den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 14 andere Beschlüsse und andere Beschlussanfechtungsgründe, die weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Entlastungsbeschlüssen und der ihrer Nichtigerklärung zugrunde liegenden Erklärung zum Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-11080