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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 1881/10

Gesetze: ZK Art 203 Abs. 1 ZK Art. 50 ZK Art 236 Abs. 1

Entstehen der Zollschuld bei undokumentierter Umlagerung im vorübergehenden Verwahrungslager bei Überlassung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

Leitsatz

  1. Die Umlagerung von Waren, welche sich vor ihrer Überlassung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren vorübergehend innerhalb eines Verwahrungslagers befinden, stellt für sich genommen noch keine eine Zollschuld auslösende Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bisim Sinne des Art. 203 Abs. 1 Zollkodex dar; auch wenn die Umlagerung undokumentiert bleibt.

  2. Sog. Verstapelungen (Verräumungen) innerhalb eines Warenlagers lösen nur dann eine Zollschuld aus, wenn Sendungen im Rahmen einer Verwahrungslagerüberprüfung innerhalb einer gewährten Frist nicht präsentiert werden können.

  3. Der Hauptverpflichtete hat auch dann für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Versandverfahren einzustehen, wenn er nicht selbst die Warenbeförderung übernimmt, sondern ein anderes Unternehmen Warenführer ist

  4. Bei einem Entziehen von Versandgut aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 Abs. 1 Zollkodex) oder auch nur einer Verletzung von Pflichten aus dem Versandverfahren (Art. 204 Abs. 1 Zollkodex) ist das Auswahlermessen der Behörde dahingehend vorgeprägt, dass die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten regelmäßig ermessensfehlerfrei ist.

  5. Das Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung kann von einem Gesamtschuldner im Besteuerungsverfahren nur bis zur Bestandskraft des Abgabenbescheids geltend gemacht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAE-11067

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.2011 - 7 K 1881/10

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