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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 617/10

Gesetze: AO § 21 Abs. 1 S. 1, AO § 26 S. 1, AO § 10, AO § 11, AO § 195 Abs. 2, AO § 193 Abs. 1, BpO § 4 Abs. 3

Anfechtung einer Prüfungsanordnung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuer

Zuständigkeitswechsel

Anordnung einer neuen (Anschluss-)Prüfung bei Anfechtung der Prüfungsanordnung betreffend die Vorjahre

Leitsatz

1. Für die Umsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA örtlich zuständig, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit betreibt. Das ist der Ort an dem der Plan, auf dem die Tätigkeit beruht, zur Ausführung gelangt, d. h. die Tätigkeit angeboten wird, Aufträge und Zahlungen entgegengenommen und die Ausführungen vorbereitet werden. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit dem Ort der Geschäftsleitung i. S. d. § 10 AO zusammenfallen. Der Unternehmenssitz gem. § 11 AO ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer unerheblich.

2. Eine Aktenübernahme ist für die Frage eines Zuständigkeitswechsels des FA unerheblich. Der Wechsel der Zuständigkeit eines FA gem. § 26 AO tritt nicht ein, wenn das FA die Tatbestandsvoraussetzungen der die Zuständigkeit festlegenden Norm nicht prüft und damit keine Überlegungen zu den für einen Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Umständen tätigt.

3. Das FA muss nicht erst den Abschluss einer Betriebsprüfung bzw. die gerichtlich Entscheidung über angefochtenen Prüfungsanordnungen abwarten, bevor es für nachfolgende Zeiträume eine Prüfungsanordnung erlässt.

Fundstelle(n):
TAAAE-11051

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.01.2012 - 3 K 617/10

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