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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 1556/11 E EFG 2012 S. 1062 Nr. 11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 1EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aaEStG § 24 Nr. 1EStG § 34 Abs. 1EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 AO§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GG Art. 20 Abs. 3

Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Einkünfte i. S von § 22 EStG

Leitsatz

  1. Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsständischen Versorgungswerks für Beitragsleistungen bis zum ist als „andere Leistung” i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58 v. H. der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist.

  2. „Andere Leistungen” i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG müssen nicht wiederkehrend sein.

  3. Die unechte Rückwirkung des AlteinkG auf vor dem abgeschlossene Verträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  4. Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt erst vor, wenn die Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneinkünfte übersteigen.

  5. Eine Tarifbegünstigung der Teilkapitalabfindung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 31
DStRE 2012 S. 1308 Nr. 21
DStZ 2012 S. 182 Nr. 6
EFG 2012 S. 1062 Nr. 11
AAAAE-11040

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E

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