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BFH 25.1.2012 I B 103/11, IWB 11/2012 S. 386

BFH | Keine Anwendung der Sonderregelung für Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen auf Berufskraftfahrer im internationalen Verkehr

Der Kl. war in den Streitjahren als Berufskraftfahrer bei einer luxemburgischen Firma beschäftigt. In Ausübung dieser Tätigkeit hielt er sich in Luxemburg und in weiteren europäischen Staaten auf. Die Aufenthalte blieben jedoch in den einzelnen Staaten jeweils unter der Grenze von 183 Tagen. Der Arbeitslohn, der nicht auf Fahrten in Luxemburg entfiel, wurde vom FA als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen. Die Kläger machten geltend, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Kl. ausschließlich Luxemburg zustehe. Die Klage blieb erfolglos ().

[i]Im Streitfall lag keine Diskriminierung eines Gebietsfremden gegenüber einem Gebietsansässigen (Inbound-Situation) vor Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Kläger trugen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich vor, ...

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