OFD Niedersachsen - S 0160 – 17 – St 142

Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer;
Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen

Das ( BStBl 2012 I S. 149) nimmt ausführlich zur Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und geleisteten Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung Stellung. Zur Umsetzung des Schreibens gebe ich folgende Hinweise:

1. Durchführung der Aufteilung von Steuererstattungsansprüchen nach durchgeführter Zusammenveranlagung

Bei der Aufteilung eines Erstattungsanspruchs haben die Veranlagungsstellen und die Einheitlichen Erhebungsstellen (ErSt) eng zusammenzuarbeiten. Für die Berechnung der Aufteilungsbeträge stehen OFD-Vorlagen zur Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehegatten (OFD-Vorlagen/Abgabenordnung_OFD/„Aufteilung_Restguthaben_und_Anrechnung_Vorauszahlungen_bei_Ehegatten”) zur Verfügung.

Ist nach Aktenlage bereits bekannt, dass die Aufteilung eines sich ggf. ergebenden Erstattungsanspruchs in Betracht kommt, hat der zuständige Veranlagungsbereich vor Durchführung der Veranlagung die ErSt mit der Vorlage „A 419_Setzen_Loeschen_Sperrvermerk” (OFD-Vorlagen/Erhebung_OFD) anzuweisen, zeitraum- und abgabenartspezifische VE- und VU-Sperrvermerke im Speicherkonto der Ehegatten zu setzen.

2. Anrechnung von geleisteten Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung

Sind geleistete Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag, für die die spätere Zusammenveranlagung unterstellt wurde, auf die Anrechnungsverfügungen bei getrennter Veranlagung aufzuteilen, sind vor der Bescheiderteilung von der Veranlagungsstelle Probeberechnungen zur getrennten Veranlagung durchzuführen, damit die Aufteilung der Vorauszahlungsbeträge entsprechend Nr. 3.6.1 und 3.6.2 des BMF-Schreibens vorgenommen werden kann.

Für die Durchführung der getrennten Veranlagung sind für die Eheleute zwei neue Steuernummern zu erteilen (s. Rdvfg. O 2140 – 21 – StH 212 vom zu 8.2.4) und die Soll- und Istbeträge der alten Steuernummer entsprechend der Aufteilung der geleisteten Vorauszahlungen auf diese Speicherkonten zu verteilen (Soll-Ist-Umbuchung). Der zuständige Veranlagungsbereich hat die ErSt hierzu mit der Vorlage „BuchO_ADV_10_5.ott” (OFD-Vorlagen/BuchO_OFD) entsprechend anzuweisen. Ist im Zeitpunkt der getrennten Veranlagung ein Rückstand bezüglich der festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorhanden, ist bei Soll-Aufbau dieser nach Köpfen auf die beiden Speicherkonten zu verteilen. Im Anschluss an die Soll-Ist-Umbuchung kann die getrennte Veranlagung durchgeführt werden.

Beispiel 1

Für das Kalenderjahr 00 hatten die Ehegatten die festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 10.000,00 EUR vollständig beglichen. Die Aufteilung der gezahlten Vorauszahlungen ergibt, dass auf die festgesetzte Einkommensteuer 00 bei A 4.000,00 EUR und bei B 6.000,00 EUR anzurechnen sind.

Lösung:

Es ist für A ein ESt-VZ-Soll in Höhe von 4.000,00 EUR und für B ein ESt-VZ-Soll in Höhe von 6.000,00 EUR aufzubauen und die eine Umbuchung der Ist-Beträge in jeweils gleicher Höhe durchzuführen.

Beispiel 2

Für das Kalenderjahr 00 wurden Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 10.000,00 EUR festgesetzt. Im Zeitpunkt der (getrennten) Veranlagungen waren hiervon nur 8.000,00 EUR getilgt. Die Aufteilung der geleisteten Vorauszahlungen ergibt, dass auf die festgesetzte Einkommensteuer 00 bei A 3.000,00 EUR und bei B 5.000,00 EUR anzurechnen sind.

Lösung:

Es ist für A ein ESt-VZ-Soll in Höhe von 4.000,00 EUR (3.000,00 EUR + 1.000,00 EUR = 50 % der nicht getilgten ESt-Vorauszahlungen) und für B ein ESt-VZ-Soll in Höhe von 6.000,00 EUR (5.000,00 EUR + 1.000,00 EUR = 50 % der nicht getilgten ESt-VZ) aufzubauen. Die Umbuchung der Ist-Beträge erfolgt entsprechend der vorgenommenen Aufteilung der gezahlten ESt-VZ. Insoweit ergibt sich je Ehegatte ein offener Restbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die bisherige Karte 2 zu § 37 AO (Kontroll-Nr. 1172) ist auszusondern.

OFD Niedersachsen v. - S 0160 – 17 – St 142

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAE-11001