Oberfinanzdirektion Münster - S 2862 – 1 – St 13 – 33

Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 4 ff. KStG
Einsprüche gegen die Festsetzung des Erhöhungsbetrags/die Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG

In der Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 006/2008 vom hatte ich auf die Neuregelung des § 38 Abs. 4ff. KStG durch das JStG 2008 hingewiesen und dargelegt, dass bestimmten Körperschaften gem. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG ein Antragswahlrecht auf Fortgeltung von § 38 KStG a. F. eingeräumt wurde.

Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind u. a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner nicht zu mindestens 50 %

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstige Körperschaften sind.

Die nicht begünstigten Wohnungsbauunternehmen haben vielfach Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG eingelegt.

Mit , und hatte ich darum gebeten, die Bearbeitung der anhängigen Einsprüche im Hinblick auf ein angestrebtes Musterverfahren zunächst zurückzustellen.

Das Klageverfahren vor dem FG Münster (Az. 9 K 3993/09 K) wurde inzwischen erledigt. In dem Einzelfall hat sich herausgestellt, dass – entgegen der Angaben des Steuerberaters in dem Antrag nach § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG – die Klägerin doch die Antragsvoraussetzungen erfüllt, da an ihrer Alleingesellschafterin – und damit mittelbar an ihr selbst – zu mehr als 50 % eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft beteiligt ist.

Anhängige Einsprüche können jedoch mit Verweis auf ein weiteres Verfahren vor dem FG Düsseldorf (Az. 6 K 2087/11 F) weiterhin mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2862 – 1 – St 13 – 33

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1301 Nr. 23
WAAAE-10976