BGH Beschluss v. - 5 StR 173/12

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat dem nicht überaus großen Gewicht der abgeurteilten Taten und dem beträchtlichen Zeitablauf seit ihrer Begehung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung (§ 67b StGB) Rechnung getragen. Ein Widerruf der Aussetzung wäre nur bei einem gefährlichkeitsspezifischem Anlass zu erwägen (§ 67g StGB). Im Falle einer etwa erforderlichen Vollstreckung der Maßregel wird auf BVerfGE 70, 297 (vgl. auch , BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 7) Bedacht zu nehmen sein.

Fundstelle(n):
LAAAE-10864