Instanzenzug: Az: 8 Ca 531/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 12 Sa 1012/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifliche Kompensationszahlung für eine im Jahr 1998 nicht gezahlte tarifliche Zuwendung.
2Die 1955 geborene Klägerin stand seit dem zunächst in einem Arbeitsverhältnis zum „Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband H e. V.“. Sie war zuletzt als Verwaltungsangestellte in der Deister-Süntel-Klinik in B beschäftigt. Am wurde die „Arbeiterwohlfahrt Deister-Süntel-Klinik gGmbH“ (AWO DSK gGmbH) in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war „die medizinische und pflegerische Versorgung von Personen, insbesondere der Betrieb eines Akutkrankenhauses und eines medizinischen Rehabilitationszentrums in B, der Betrieb von Dialyseabteilungen (-stationen)“ sowie damit zusammenhängender Geschäfte.
Am schlossen die AWO DSK gGmbH und die Gewerkschaft ÖTV einen Tarifvertrag (TV AWO DSK), wonach ab dem für die Beschäftigten der AWO DSK gGmbH der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom und seine Zusatztarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden sollten. § 46 BMT-AW II sah einen Anspruch auf eine Zuwendung vor, § 54 BMT-AW II enthält folgende Regelung:
Am schlossen die Parteien mit Wirkung ab einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag, der den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die AWO DSK gGmbH regelte und dessen Nr. 12 lautet:
5Am wurde eine Änderung der Firma und des Gegenstands des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte erhielt ihren jetzigen Namen „Arbeiterwohlfahrt Gesundheitsdienste gGmbH“. Gegenstand des Unternehmens war nunmehr „die medizinische und pflegerische Versorgung von Personen, insbesondere der Betrieb von Krankenhäusern, medizinischen Rehabilitationskliniken, Pflegeeinrichtungen und der Betrieb von ambulanten Behandlungszentren“ sowie damit zusammenhängender Geschäfte.
6Am schloss die Beklagte mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG „infolge des politisch indizierten Belegungsrückganges in der Rehabilitationsklinik B (...) zur Sicherung der Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” einen „Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zu den gleichlautenden Tarifverträgen vom “ (1. ÄndErg-TV). Gegen eine von den Beschäftigten zu leistende „Beschäftigungssicherungsabgabe” wurde diesen für das Jahr 1997 der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen zugesagt. Nach § 3 des 1. ÄndErg-TV sollten im Falle eines positiven Betriebsergebnisses in definierter Größenordnung Kompensationszahlungen von der Beklagten erbracht werden. Gleichzeitig wurde ein sog. Transparenzausschuss eingerichtet. Die insoweit von den Beschäftigten erbrachten Einsparungen sind später kompensiert worden. Am schlossen die Tarifparteien einen zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag (2. ÄndErg-TV), am einen dritten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag (3. ÄndErg-TV). § 1 des 3. ÄndErg-TV bestimmt, dass die im Jahr 1998 als „Beschäftigungssicherungsabgabe” nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen zu zahlende Zuwendung je nach wirtschaftlicher Lage anteilig oder gar nicht gezahlt werden sollte. In Umsetzung dieser Bestimmung erhielt die Klägerin die ihr zustehende Sonderzahlung nicht ausgezahlt.
§ 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV lautet:
8In Umsetzung dieser Vorschrift erhielt die Klägerin im Dezember 1998 und im November 1999 zwei Teilkompensationen in Höhe von insgesamt 1.063,10 Euro brutto.
9Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungs- und Ergänzungstarifverträge betrieb die Beklagte im Wesentlichen die Klinik in B nebst zwei Dialyseeinrichtungen. Im Jahr 2003 erwarb sie das N Zentrum in M mit Nebeneinrichtungen und führte es als eigenen Betrieb weiter. Dies war zum Zeitpunkt des Abschlusses des 3. ÄndErg-TV nicht absehbar.
10Bis einschließlich 2004 waren die Jahresabschlüsse der Beklagten negativ. Der am erstellte Jahresabschluss der Beklagten zum wies für das Geschäftsjahr 2005 ein positives Ergebnis in Höhe von 312.247,33 Euro aus. Nach Angaben der Beklagten wurde er am im Bundesanzeiger veröffentlicht. In der Sitzung des Transparenzausschusses am legte die Beklagte den Vertretern des Betriebsrats eine auf den „Buchungskreis B ” beschränkte Ergebnisrechnung vor, welche einen Verlust auswies.
Am wurde der Tarifvertrag für die AWO Gesundheitsdienste gGmbH (TV AWO GSD) unterzeichnet. § 40 TV AWO GSD lautet auszugsweise:
§ 38 TV AWO GSD enthält folgende Regelung:
13Mit Schreiben vom verlangte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum die Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.786,44 Euro als Kompensation für die Einbehaltung der Zuwendung.
14Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für das Kalenderjahr 2005 sei ein Kompensationsanspruch zu ihren Gunsten entstanden. Abgestellt werde nach dem eindeutigen Tarifwortlaut lediglich auf ein positives Betriebsergebnis der Beklagten. Unerheblich sei, durch welche Betriebsstätte das positive Ergebnis erwirtschaftet worden sei. Der Anspruch auf eine Kompensationszahlung sei weder nach arbeitsvertraglichen noch nach tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Die Regelung in Nr. 12 des Arbeitsvertrags vom sei unwirksam, da dort ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist fehle. Die Ausschlussfrist aus § 38 TV AWO GSD habe noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte der Klägerin nicht diejenigen Auskünfte erteilt habe, die die Klägerin überhaupt in die Lage versetzen würden, den ihr zustehenden Anspruch geltend zu machen. Die Beklagte habe der Klägerin weder das Jahresergebnis 2005 mitgeteilt, noch welche weiteren Ansprüche anderer Arbeitnehmer aus diesem Überschuss bedient werden müssten. Auch habe keine Empfehlung des Transparenzausschusses vorgelegen.
Die Klägerin hat, soweit noch erheblich, beantragt,
16Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für weitere Kompensationszahlungen hätten weder 2005 noch in den Folgejahren vorgelegen. Es fehle schon an einer positiven Empfehlung des Transparenzausschusses. Zudem komme es für das Jahr 2005 darauf an, dass der Standort B einen Fehlbetrag von mehr als 64.000,00 Euro aufzuweisen gehabt habe. Dieses isolierte Ergebnis sei maßgeblich. Die Tarifvertragsparteien hätten bei Abschluss der Änderungs- und Ergänzungstarifverträge 1997 und 1998 nicht vorhersehen können, dass die Beklagte im Jahr 2003 das N Zentrum in M erwerben werde. Es sei daher eine planwidrige Regelungslücke eingetreten, die nicht von den Gerichten geschlossen werden könne. Im Übrigen habe der TV AWO GSD alle zuvor abgeschlossenen Tarifverträge - auch etwaige Ansprüche aus den Änderungs- und Ergänzungstarifverträgen von 1997 und 1998 - abgelöst. Schließlich sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verfallen. Die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, ihren Anspruch zumindest dem Grunde nach geltend zu machen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
18Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Kompensationszahlung nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV vom in Höhe von 1.786,44 Euro. Dieser Anspruch ist nicht verfallen.
19I. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV liegen vor.
201. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr nach § 46 f. BMT-AW II zustehende Zuwendung im Jahr 1998 gemäß § 1 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV nicht gezahlt (sog. Beschäftigungssicherungsabgabe). Eine Kompensation ist in den Jahren 1998 und 1999 lediglich in Höhe von insgesamt 1.063,10 Euro brutto erfolgt.
212. Die Beklagte hat im Jahr 2005 ein positives Betriebsergebnis iSv. § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV erzielt. Dabei ist auf das Betriebsergebnis der Beklagten insgesamt, nicht auf das Ergebnis einzelner Betriebe oder Betriebsteile abzustellen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelung.
22a) Der Wortlaut der Regelung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB - Rn. 15, NZA 2011, 1358), spricht bereits deutlich für eine solche Annahme.
23Bei dem Begriff „Betriebsergebnis“ handelt es sich um einen betriebswirtschaftlichen Fachbegriff. Er bezeichnet „im Rechnungswesen das getrennt vom Unternehmensergebnis ermittelte Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses (Betriebsgewinn oder -verlust), festzustellen durch Gegenüberstellung der Kosten und Betriebserträge“ (Gabler Wirtschaftslexikon 17. Aufl. Stichwort: Betriebsergebnis). Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (st. Rspr., zB - Rn. 15, AP TVG § 1 Krankenanstalten Nr. 9). Abweichende Anhaltspunkte gibt es nicht, insbesondere haben die Tarifvertragsparteien den Begriff nicht selbst definiert. Deshalb ist nach dem Wortlaut auf das Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses der Beklagten insgesamt und nicht auf das Ergebnis eines Betriebs im betriebsverfassungs- oder kündigungsrechtlichen Sinn abzustellen. Auch enthält die Regelung keine Beschränkung auf ein Teilbetriebsergebnis oder einen bestimmten Buchungskreis.
24b) Dieses Ergebnis wird gestützt von der Systematik der tariflichen Regelung. Der Geltungsbereich der Änderungs- und Ergänzungstarifverträge entsprach demjenigen des TV AWO DSK; erfasst waren alle Arbeitnehmer der Beklagten. Die Präambel des 3. ÄndErg-TV spricht ausdrücklich von der „derzeitigen wirtschaftlichen Situation der AWO Gesundheitsdienste gGmbH“. Zwar wird in der Präambel des 1. ÄndErg-TV vor allem auf die Belegungssituation in B abgestellt; Ziel ist aber die Sicherung der Arbeitsplätze aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der als Ausgleich für die Beschäftigungssicherungsabgabe zugesagte Kündigungsschutz nach § 4 des 3. ÄndErg-TV differenziert nicht danach, ob die Arbeitnehmer unmittelbar in der Klinik B, in der Verwaltung oder in einem Dialysezentrum beschäftigt waren. Alle damaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten kraft Tarifvertrags die Beschäftigungssicherungsabgabe leisten, erhielten dafür Kündigungsschutz für einen bestimmten Zeitraum und die Aussicht auf eine zukünftige Kompensation.
25c) Diese Tarifauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend daraufhin, dass ein zwischen Gewerkschaft und Unternehmen abgeschlossener Sanierungstarifvertrag im Zweifel der Sicherung aller Arbeitsplätze im Unternehmen und der wirtschaftlichen Stabilisierung des gesamten Unternehmens dient. Würde es auf das positive Betriebsergebnis einzelner Standorte ankommen, könnte dies die Verpflichtung zur Zahlung einer Kompensation begründen, selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund anderweitiger Verluste aus dem betrieblichen Leistungsprozess nicht leistungsfähig wäre. Für eine solche Auslegung bräuchte es konkrete Anhaltspunkte. Zwar stellt die tarifliche Regelung nicht auf das Unternehmensergebnis, sondern auf das Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses ab. Dies liegt aber nahe, da die Beschäftigten nur hierauf durch die Erbringung ihrer Arbeitsleistung mindestens mittelbar Einfluss nehmen können. Dass der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 des 3. ÄndErg-TV ebenfalls einen Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze geleistet hat, ist entgegen der Auffassung der Revision ein weiteres Indiz dafür, dass es auf seine wirtschaftliche Lage und nicht auf die Ergebnisse einzelner Betriebe ankommt.
26d) Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke gibt es nicht. Zwar bestanden zum Zeitpunkt der Vereinbarung des 3. ÄndErg-TV lediglich die Klinik in B, zwei Dialysezentren und die Verwaltung. Deswegen konnten damals auch nur diese Teile des Unternehmens zum Betriebsergebnis beitragen und nur die dort beschäftigten Arbeitnehmer mussten die Beschäftigungssicherungsabgabe leisten. Auch war nicht absehbar, dass es im Jahr 2003 zum Erwerb des Standorts M kommen werde. Allerdings war nach den Eintragungen im Handelsregister seit 1996 Gegenstand des Unternehmens nicht mehr ausschließlich oder vorrangig der Betrieb der Klinik in B. Vielmehr ist dieser durch Änderung des Gesellschaftsvertrags allgemein auf den Betrieb von Krankenhäusern, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen etc. erweitert worden. Kommt es vor diesem Hintergrund zum Abschluss einer tariflichen Regelung, die allgemein auf das Betriebsergebnis abstellt und keine Beschränkung auf ein bestimmtes Teilbetriebsergebnis oder auf einen bestimmten Buchungskreis enthält, ist die Regelung nicht lückenhaft. Vielmehr musste den tarifvertragschließenden Parteien zumindest die Möglichkeit einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs klar sein.
27e) Entgegen der Rüge der Revision musste das Landesarbeitsgericht dem Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags nicht nachgehen. Nur dann, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bleiben, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden ( - Rn. 29 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220). Führt die Auslegung aber zu einem zweifelsfreien Ergebnis, bedarf es keiner Einholung einer Tarifauskunft. Eine solche darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein ( - Rn. 28, NZA 2011, 1358). Der Vortrag der Beklagten in der Berufung benennt im Übrigen keine konkreten Abläufe oder Erklärungen einer oder beider Tarifvertragsparteien aus den Verhandlungen, sondern weist lediglich auf den - nicht streitigen - Umstand hin, dass keine Tarifvertragspartei in den Jahren 1997 und 1998 Kenntnis über die zum erfolgende Übernahme des Standorts M hatte; ansonsten handelt es sich um Wertungen der tariflichen Regelungen, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind.
283. Eine Empfehlung des Transparenzausschusses ist keine Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV. Zwar geht § 1 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV vom Bestehen des Transparenzausschusses, der im 1. ÄndErg-TV etabliert wurde, aus. Seine Aufgabe bestand jedoch lediglich in der Abgabe einer Empfehlung über den Umfang der Zuwendungsminderung. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Kompensation hatte der Transparenzausschuss schon nach § 8 Abs. 2 des 1. ÄndErg-TV nur eine Überwachungsaufgabe. Wegen der paritätischen Besetzung des Transparenzausschusses wäre eine andere Regelung auch zwecklos, da jeweils eine Seite eine Empfehlung blockieren und den Kompensationsanspruch damit beseitigen könnte.
294. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte im Jahr 2005 ein positives Betriebsergebnis im og. Sinn in Höhe von 312.247,33 Euro erzielt hat. Ebenso wendet sich die Beklagte nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass diese Summe für die vollständige Kompensation der Ansprüche aller Arbeitnehmer ausreicht. Auch steht die Höhe der noch zu kompensierenden Zuwendung zwischen den Parteien nicht im Streit.
30II. Der Anspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV ist nicht durch den TV AWO GSD vom beseitigt worden.
31Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (st. Rspr., zB - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1358). Dementsprechend legt § 40 Abs. 1 TV AWO GSD fest, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am der TV AWO DSK vom (und damit auch der BMT-AW II) ersetzt wird. Die Regelungen des TV AWO GSD lassen aber keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass bereits in den Vorjahren entstandene Ansprüche auf Kompensationszahlungen rückwirkend beseitigt werden sollten. Um einen solchen Anspruch wird vorliegend gestritten. Maßgebliche Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV ist das im Jahr 2006 festgestellte Betriebsergebnis des Jahres 2005; der Kompensationsanspruch ist damit im Jahr 2006 entstanden, weit vor Inkrafttreten des TV AWO GSD.
32III. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verfallen.
331. Der Anspruch auf Kompensationszahlung unterfiel der Ausschlussfrist des § 54 BMT-AW II. Es handelte sich um einen Anspruch „aus diesem Tarifvertrag“.
34a) Zwar sind Ausschlussfristen grundsätzlich eng auszulegen. Im Vordergrund steht aber die Ausgestaltung des einzelnen Tarifvertrags. Eine enge Auslegung setzt voraus, dass der weitergehende Umfang der Ausschlussfrist nicht zweifelsfrei feststeht ( - Rn. 26, ZTR 2012, 31; - 3 AZR 483/94 - zu II 1 e der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 54 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 112). Letzteres ist hier der Fall.
35b) Durch den TV AWO DSK wurde die Anwendung des BMT-AW II auf die Beschäftigten der damaligen „Arbeiterwohlfahrt Deister-Süntel-Klinik gGmbH“ mit Wirkung ab vereinbart. Die drei Änderungs- und Ergänzungstarifverträge aus den Jahren 1997 und 1998 gestalteten den Inhalt des TV AWO DSK und damit des BMT-AW II für die Beschäftigten der Beklagten in Teilen befristet um. Vergütungs- und Zuwendungsansprüche sind entfallen und durch Ansprüche auf Kompensationszahlungen nach bestimmten Maßgaben ersetzt worden. Damit sind auch solche Kompensationsansprüche Ansprüche aus dem BMT-AW II (in der geänderten und ergänzten Fassung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diese Ansprüche aus der Anwendung der allgemeinen Regeln des BMT-AW II ausnehmen wollten.
362. Mit Wirkung ab wurde § 54 BMT-AW II durch § 38 TV AWO GSD ersetzt. Bei den Kompensationszahlungen handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Tarifnorm.
373. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten die Fristen nach § 54 BMT-AW II bzw. § 38 Abs. 1 TV AWO GSD so lange nicht anlaufen, wie die Beklagte nicht ihr Betriebsergebnis des Jahres 2005 und dessen Bedeutung für den Ausgleich noch ausstehender Kompensationsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern bekannt gemacht hat. Eine Fälligkeit iSd. Ausschlussfristen trat damit erst im Laufe des Rechtsstreits ein.
38a) Nach den tariflichen Regelungen beginnt die Ausschlussfrist von sechs Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV entsteht der Kompensationsanspruch, wenn ein positives Betriebsergebnis vorliegt. Dabei bestimmt die Tarifnorm keinen Zeitpunkt, zu dem dies festzustellen ist oder zu dem die Kompensationszahlung zu erfolgen hat. Da es auf eine bestimmte betriebswirtschaftliche Kennziffer ankommt, kann die Fälligkeit des Anspruchs erst dann eintreten, wenn das Betriebsergebnis nach den einschlägigen betriebswirtschaftlichen Regelungen feststeht. Dies ist mit Feststellung des Jahresabschlusses durch Erteilung des entsprechenden Testats des Wirtschaftsprüfers der Fall. Vorliegend war dies der .
39b) Die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 271 BGB ist allerdings nicht stets mit der Fälligkeit im Sinne tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen gleichzusetzen. Vielmehr ist ein Anspruch regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. - Rn. 43, ZTR 2012, 31; - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181). Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64).
40Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden ( - zu II 2 c der Gründe, BAGE 96, 28). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gläubiger weiß, dass überhaupt Ansprüche bestehen. Diese Annahme korrespondiert mit der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
41Eine solche Kenntnis ist für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Ansprüche, die von der Erbringung seiner Arbeitsleistung abhängen, im Normalfall unproblematisch zu erlangen. Gleiches gilt für Gegenansprüche des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung. Anders ist es beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen. Eine Fälligkeit tritt erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. - zu II 2 d der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. - zu B I 2 der Gründe; - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192). Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Freistellung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Schädigung eines Dritten. In einem solchen Fall wird der Anspruch iSd. tariflichen Ausschlussfristen erst dann fällig, wenn feststeht, dass der schädigende Arbeitnehmer von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann ( - Rn. 24, AP BAT § 70 Nr. 40). Ausschlussfristen laufen auch nicht an, wenn der Arbeitgeber eine erforderliche Abrechnung unterlässt. Allerdings unterliegt auch der Abrechnungsanspruch selbst ggf. solchen Ausschlussfristen ( - zu II 1 d der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 126 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 105; - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64).
42c) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so setzt die Erkennbarkeit des Bestehens eines Kompensationsanspruchs aus § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV für die Arbeitnehmer voraus, dass die Beklagte das Betriebsergebnis des jeweiligen Jahres bekannt macht und im Falle eines positiven Ergebnisses deutlich macht, in welchem Umfang es für den Ausgleich noch offener Kompensationsansprüche ausreicht. Erst wenn dies erfolgt ist und die Arbeitgeberin trotzdem nicht leistet oder die Arbeitnehmer von einem weitergehenden Anspruch ausgehen, besteht Veranlassung, eine Kompensationsleistung in einer bestimmten Höhe nach den tariflichen Bestimmungen schriftlich geltend zu machen. Es ist den Arbeitnehmern in einer solchen Lage auch nicht zuzumuten, jährlich die Veröffentlichungen des Bundesanzeigers nach entsprechenden Angaben über die Beklagte zu durchsuchen. Eine von der Revision geforderte Geltendmachung dem Grunde nach wäre ohne Kenntnis der entsprechenden Zahlen zwecklos und würde dem Arbeitgeber keinerlei Klarheit über den Umfang noch offener Ansprüche verschaffen.
43d) Vorliegend hat die Beklagte die Höhe des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mitgeteilt, sodass es im Hinblick auf das Klageverfahren keiner gesonderten Geltendmachung mehr bedurfte. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin Mitglied des Transparenzausschusses war. Auch gegenüber dem Transparenzausschuss hat die Beklagte die für eine Erkennbarkeit des Kompensationsanspruchs erforderlichen Tatsachen nicht offengelegt.
444. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist (Nr. 12 des Arbeitsvertrags vom ) einer AGB-Kontrolle standhielte (vgl. dazu - BAGE 115, 372).
45IV. Ein Zinsanspruch besteht gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB erst ab dem ; hierauf hat die Klägerin ihren Antrag zuletzt beschränkt. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung der Klägerin vom ab diesem Zeitpunkt im Verzug. Nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV fehlt es an einer kalendermäßigen Bestimmung der Fälligkeit des Kompensationsanspruchs; auf eine Mahnung kann deshalb nicht verzichtet werden. Ein Fall des § 286 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.
V. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Fundstelle(n):
ZAAAE-10803