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BGH 17.02.2012 V ZR 254/10, NWB 24/2012 S. 1961

Zivilprozessrecht | Beweis der Unrichtigkeit eines gerichtlichen Eingangsstempels

Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung (hier: fristgerechte Einlegung der Berufung) wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des Gerichts auf dem Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Gegenbeweis ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Allerdings muss dieser zur vollen Überzeugung des Gerichts vom rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes führen. Ist dies der Fall, ist der Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels auch dann erbracht, wenn unerklärlich bleibt, wie dieser auf den Schriftsatz gelangt ist. Im zugunsten des Anwalts entschiedenen Fall endete die Berufungsbegründungsfrist am 13. Juli – der Eingangstempel des gerichtlichen Nachtbriefkastens war der 14. Juli. Jedoch konnte der Anwalt belegen, dass er sich um 23:15 Uhr in seiner fünf Gehminuten vom Gericht entfernten Kanzlei mit einem Kollegen da...

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