Änderung eines vor dem ergangenen
Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a KStG wegen der Annahme
einer vGA in einem nach dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid
gegenüber der GmbH
Leitsatz
1. Wird ein vor dem
ergangener Körperschaftsteuerbescheid betreffend eine GmbH, an der natürliche
Personen als Gesellschafter beteiligt sind, nach dem hinsichtlich
einer vGA geändert, so ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht
ernstlich zweifelhaft, dass die für die Einkommensteuer der Gesellschafter
zuständigen FA nach § 32a KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 befugt
sind, nach dem die bereits vor dem ergangenen
Einkommensteuerbescheide, für welche am die Festsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen war, zur zutreffenden Erfassung der vGA zu ändern. § 32a KStG
ist auch bei natürlichen Personen als Gesellschafter anwendbar.
2. Auch wenn nach § 32a KStG die
Behörde den Bescheid des Anteilseigners anpassen „kann”, ist bei
Vorliegen einer vGA wegen des Grundsatzes der richtigen Besteuerung i. S. v.
Art. 3 GG von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, so dass es einer
besonderen Begründung der Ermessensbetätigung im Änderungsbescheid nicht mehr
bedarf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1392 Nr. 14 RAAAE-10703
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 29.02.2012 - 2 V 1406/11
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