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Neues Antragsrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG
Finanzverwaltung nimmt in gleich lautenden Ländererlassen Stellung
Im Rahmen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BGBl I 2011 S. 2592) wurde § 2 Abs. 3 ErbStG geändert: Bei einer beschränkten Steuerpflicht kann in bestimmten Fällen beantragt werden, dass der Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert wird. Das hat den Vorteil, dass die hohen persönlichen Freibeträge, die grundsätzlich nur bei unbeschränkter Steuerpflicht in Anspruch genommen werden können, auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt werden. Die Finanzverwaltung hat kürzlich zu dieser erst seit einem guten halben Jahr geltenden Regelung Stellung genommen.
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Inländer i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegen mit dem gesamten Vermögensanfall der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das bedeutet, dass grundsätzlich das weltweit und nicht nur das in Deutschland belegene unentgeltlich erworbene Vermögen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt (unbeschränkte Steuerpflicht). Die unbeschränkte Steuerpflicht wird begründet, wenn
der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes,
der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder
der Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
Inländer ist (vgl. § 2 Abs. 1 ErbStG); g...