Anspruch eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers auf Erlass eines Abrechnungsbescheids
Reihenfolge der Veranstaltungen als Reihenfolge der Tilgungen der Steuerschulden des Vergütungsschuldners
Leitsatz
1. In einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO können auch Streitigkeiten über Fragen der Wirksamkeit einer Zahlung
durch die Verbuchung auf eine nicht gewünschte Schuld entschieden werden.
2. Der ausländische Vergütungsgläubiger hat als Steuerschuldner nach § 50a Abs. 5 S. 4 EStG grundsätzlich einen Anspruch auf
Erlass eines Abrechnungsbescheides. Denn die Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen des Vergütungsschuldners auf die einbehaltenen
und angemeldeten Steuern des Vergütungsgläubigers anzurechnen sind, hat Auswirkung auf die dem Vergütungsgläubiger eventuell
nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG zu erstattenden Steuerbeträge.
3. Abzugssteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG sind nicht bereits mit Einbehaltung durch den Vergütungsschuldner als getilgt anzusehen.
Zwar kann der Vergütungsschuldner im Rahmen dieses Steuerabzugsverfahrens gegenüber dem ausländischen Steuerschuldner als
eine Art „verlängerter
Arm der Verwaltung” wahrgenommen werden, dies kann jedoch nicht dazu führen, dass bereits die von ihm einbehaltende Steuer,
entgegen dem Wortlaut des § 224 AO, als an den Staat entrichtet anzusehen ist.
4. Die vom FA nach der zeitlichen Abfolge der einzelnen Veranstaltungen des Vergütungsschuldners vorgenommene Tilgungsreihenfolge
der von diesem angemeldeten Steuerschulden liegt innerhalb des Ermessensspielraums des FA. Der Vergütungsgläubiger kann keine
abweichende Reihenfolge bestimmen.
5. Offen blieb, ob die Regelung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG, wonach nur die vom Vergütungsschuldner gezahlte Steuer zu erstatten
ist, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 und 50 EG entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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