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AG Berlin-Lichtenstein 23.05.2011 105 C 394/10, NWB 22/2012 S. 1810

Mietrecht | Vergütung für Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen

Da Mieter Aufwendungen für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. von § 35 EStG, die sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen gemacht haben, nach Maßgabe der Tz. 33 und 35 des (BStBl 2007 I S. 783) steuerlich nur dann geltend machen können, wenn jene Aufwendungen entweder in der Betriebskostenabrechnung selbst oder in einer anderen separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt sind, ist der Vermieter, falls es an einer solchen Auflistung bislang fehlt, zu deren nachträglicher und unentgeltlicher Erstellung verpflichtet. Den dabei entstehenden Mehraufwand darf er nicht als Verwaltungskosten umlegen.

Anmerkung:

[i]BMF, Schreiben vom 26. 10. 2007 - IV C 4 -S 2296 b/07/0003 NWB EAAAC-62190 Für Wohnungsverwalter wird dagegen teilweise für eine zusätzliche Vergütung für die Ausstellung der Besc...

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