Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat die revidierenden Angeklagten jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten B. zudem wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge, vom Angeklagten B. auch auf eine Verfahrensrüge gestützten Rechtsmittel bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom dargelegten Gründen im Wesentlichen ohne Erfolg.
2 Allerdings muss - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - der Schuldspruch des Angeklagten B. auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfallen. Denn dieser tritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. , BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; ). Zwar hat das Landgericht dem geständigen Angeklagten geglaubt, dass dieser die Waffe bereits seit etwa einem Jahr vor dem am versuchten Überfall in seinem Besitz gehabt hat, so dass der Dauerstraftat ein über den Zeitraum des Führens hinausreichender Unrechtsgehalt zukam (vgl. ). Sie steht aber hier zu dem nachfolgenden Führen der Schusswaffe in Tatmehrheit, weil dieses nach den landgerichtlichen Feststellungen auf einem neuen, gemeinsam mit dem Angeklagten Br. gefassten Entschluss zur Begehung der - schwerer wiegenden - Erpressungstat beruhte (vgl. ). Einer Verurteilung des Angeklagten B. wegen dieses vorherigen unerlaubten Besitzes steht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom dem Landgericht allein das am etwa gegen 19.40 Uhr begonnene und bis kurz nach 20.18 Uhr dauernde Geschehen außerhalb der Räumlichkeiten des Angeklagten (vgl. ) als prozessuale Tat zur Entscheidung unterbreitet hat (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO).
3 Der Senat schließt aus, dass die gegen den Angeklagten B. festgesetzte Strafe bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre, zumal das Landgericht dem Verstoß gegen das Waffengesetz in seiner Gesamtheit für die Bemessung der Strafe ausdrücklich kein eigenständiges Gewicht beigemessen hat (UA S. 26).
4 Da die Tat unter Einsatz einer zwar funktionsfähigen, aber ungeladenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole verübt worden ist, war ferner in der Liste der angewendeten Strafvorschriften der vom Landgericht angeführte § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu ersetzen (vgl. , BGHSt 44, 103, 106 f.).
Fundstelle(n):
JAAAE-09836