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StuB Nr. 10 vom Seite 377

Kein Bilanzansatz für noch nicht erbrachte Leistungsverpflichtungen

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg

I. Verbindlichkeit statt passiver Abgrenzung

Im letzten Streiflicht wurden BFH-Entscheidungen vorgestellt, in denen erhaltene Vorauszahlungen an den Leistungsverpflichteten zur Realisationsperiodisierung als Verbindlichkeit (am Bilanzstichtag) qualifiziert wurden. Dabei waren die Sachverhaltsmerkmale der passiven Rechnungsabgrenzung nach § 250 HGB und § 5 Abs. 5 EStG eindeutig erfüllt. Es handelte sich zur Erinnerung um Entscheidungen zur

  • Stillhaltervergütung für Aktienoptionskontrakte ,

  • Rückverkaufsoptionen von Autovermietern ,

  • Ablösung eines verlustbehafteten Mietvertrags .

Statt der zu erwartenden Passivabgrenzung fand der BFH seine Lösung für die Haben-Buchung (im Soll Geld) im Ansatz einer Verbindlichkeit. In der Originalsprache nach dem Urteil I R 17/02 : „Durch den Abschluss der (…) Optionsverträge wurden Verbindlichkeiten (…) begründet”, zu verstehen als bilanzierbare. Gebucht wird also beim Stillhalter „per Debitor/Geld an Verbindlichkeit (vielleicht Kreditor)”, dabei besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des optionsverpflichteten Stillhalters, vergleichbar einem Darlehen. Die Vereinnahmung der Optionsvergütung versetzt den Stillhalter...

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