Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Schweiz
kein Verbot des Progressionsvorbehalts in DBA-Schweiz
Veranlagungszeitraum bei unbeschränkter Steuerpflicht in nur einem Teil des Kalenderjahres
Leitsatz
1. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift auch dann ein, wenn in nur einem Teil des Kalenderjahres
unbeschränkte Steuerpflicht besteht und im anderen Teil keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte anfallen.
2. Auch wenn nur in einem Teil des Kalenderjahres eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist der Veranlagungszeitraum das
Kalenderjahr.
3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts setzt nicht voraus, dass das DBA dies positiv erlaubt. Sie ist nur dann ausgeschlossen,
wenn das DBA sie verbietet. Ein solches Verbot ist im DBA-Schweiz nicht enthalten.
4. Die Bestimmung des Steuersatzes, mit dem die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte besteuert
werden, ist ausschließlich Sache des Ansässigkeitsstaates. Folglich entscheidet sich allein nach dem deutschen innerstaatlichen
Steuerrecht, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 207 Nr. 4 EFG 2012 S. 1474 Nr. 15 CAAAE-09740
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2012 - 4 K 4095/10
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