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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 4095/10 EFG 2012 S. 1474 Nr. 15

Gesetze: EStG 2004 § 32b Abs. 1 Nr. 2EStG 2004 § 32b Abs. 2EStG 2004 § 1 Abs. 1EStG 2004 § 1 Abs. 4EStG 2004 § 49EStG 2004 § 25 Abs. 1 DBA CHE Art. 4 Abs. 5

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Schweiz

kein Verbot des Progressionsvorbehalts in DBA-Schweiz

Veranlagungszeitraum bei unbeschränkter Steuerpflicht in nur einem Teil des Kalenderjahres

Leitsatz

1. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift auch dann ein, wenn in nur einem Teil des Kalenderjahres unbeschränkte Steuerpflicht besteht und im anderen Teil keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte anfallen.

2. Auch wenn nur in einem Teil des Kalenderjahres eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr.

3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts setzt nicht voraus, dass das DBA dies positiv erlaubt. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn das DBA sie verbietet. Ein solches Verbot ist im DBA-Schweiz nicht enthalten.

4. Die Bestimmung des Steuersatzes, mit dem die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte besteuert werden, ist ausschließlich Sache des Ansässigkeitsstaates. Folglich entscheidet sich allein nach dem deutschen innerstaatlichen Steuerrecht, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2013 S. 207 Nr. 4
EFG 2012 S. 1474 Nr. 15
CAAAE-09740

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2012 - 4 K 4095/10

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