Arbeitshilfe Februar 2013

Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer Warenlieferung – Steuerprüfung beim direkten Lieferer des Steuerpflichtigen, die nicht zu einer Berichtigung der Steuer führt (I)

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Ist Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die von einer Person in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon geschuldet wird, ob die Gründe für diesen Ausweis vorliegen (Fehlen einer Lieferung bzw. Dienstleistung oder einer Zahlung), sowie dahin, dass die Stellen, die die Anwendung des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) überprüfen, angesichts einer nationalen Bestimmung, wonach eine Rechnung nur von ihrem Aussteller berichtigt werden kann, nicht befugt sind, Berichtigungen der von der Person ausgewiesenen Steuer vorzunehmen?

Werden die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Praxis der Verwaltung und der Gerichte verletzt, wonach der einen Partei (dem in der Rechnung genannten Erwerber oder Empfänger) mit einem Steuerprüfungsbescheid ein Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, während bei der anderen Partei (dem Aussteller der Rechnung) - wieder mit einem Steuerprüfungsbescheid - keine Berichtigung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer vorgenommen wird, und zwar in folgenden Fällen:

- der Aussteller der Rechnung hat im Rahmen der bei ihm durchgeführten Steuerprüfung keine Dokumente vorgelegt;

- der Aussteller der Rechnung hat im Steuerprüfungsverfahren Dokumente vorgelegt, jedoch haben seine Lieferer keine Beweise vorgelegt oder anhand der vorgelegten Beweise lässt sich nicht feststellen, dass tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden;

- im Steuerprüfungsverfahren des Ausstellers der Rechnungen wurden die fraglichen Lieferungen in der Kette nicht überprüft?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB VAAAE-09712