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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 05-06 | Umsatzsteuer: Befreiung der Umsätze von Ballett- und Tanzschulen

Mit reichlich Verspätung hat das BMF auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2008 zur Steuerbefreiung der Umsätze von Ballett- und Tanzstudios reagiert. Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kommt demnach in Betracht, wenn vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Das BMF-Schreiben enthält eine Übergangsregelung für Umsätze, die vor dem erbracht werden.

Track 05 | EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht zutreffend umgesetzt

Wenn Sie Ballett- oder Tanzschulen unter Ihren Mandanten haben, dann ist eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums für Sie interessant, die aufzeigt, in welchen Fällen die Leistungen dieser Schulen umsatzsteuerfrei sind. Mehr als vier Jahre nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat es die Steuerverwaltung jetzt tatsächlich geschafft, die Anwendung des Urteils zu regeln.

§ 4 Nr. 21 UStG enthält eine Steuerbefreiung zugunsten privater Schulen und ähnlicher Bildungseinrichtungen. Auch die Umsätze selbstständiger Lehrer sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das private Schul- und Bildungswesen soll so gefördert werden. Was die Umsatzsteuer angeht, erfolgt eine Gleichstellung ...

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