BGH Beschluss v. - 2 StR 12/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Verfahren war auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Fälle 20 bis 23 der Urteilsgründe im Hinblick darauf einzustellen, dass Zweifel daran bestehen, dass die zu Lasten der Geschädigten L. begangenen Taten der deutschen Strafgewalt unterliegen.

2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass die Gesamtstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die im Vergleich zu den übrigen Einzelstrafen eher niedrigen Einzelstrafen für die Taten 20 bis 23 weggefallen wären.

Fundstelle(n):
HAAAE-09413