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FG Hamburg 12.02.2003 V 194/98, IWB 14/2003

Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

(1) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem Kj. zeitweise unbeschränkte und zeitweise beschränkte Steuerpflicht besteht, sondern auch dann, wenn nur zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht und im Übrigen keine Steuerpflicht besteht. (2) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 verstößt nicht gegen DBA-Recht. (3) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 verstößt auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn man der geänderten Rspr. des BFH zu § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht folgt. (4) Die Regelung ist auch ansonsten verfassungskonform und mit EG-Recht vereinbar (, EFG 2003, S. 857). Hinweis: Im Streitfall war der Kl. zunächst in Ungarn beruflich tätig, zog dann im November des Streitjahres 1996 nach Deutschland. Die in dem Zeitraum Januar bis Oktober 1996 in Ungarn erzielten Einkünfte berücksichtigte das FA im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das FG bestätigt...BStBl II 2002, S. 660

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