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Die rechtssichere Formulierung von Eigentümerbeschlüssen
Anfechtungssichere Beschlussfassung
Die anfechtungssichere Beschlussfassung von Eigentümerbeschlüssen fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Verwalters. Er muss beispielsweise die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung so genau formulieren, dass der eingeladene Wohnungseigentümer erkennen kann, worüber in der Versammlung beschlossen werden soll. Bei nicht mehr in der Versammlung zu korrigierenden Ladungsfehlern (z. B. unzureichende Bezeichnung eines TOP) bleiben der Gemeinschaft nur zwei Möglichkeiten: bloße Diskussion eines wichtigen Themas (z. B. Sanierung), aber keine Beschlussfassung, sondern neue Ladung zur außerordentlichen für alle Betroffenen weitere Kosten verursachenden Eigentümerversammlung oder Fassung eines anfechtbaren Zitterbeschlusses, bei dessen gerichtlicher Ungültigerklärung den Verwalter alle Verfahrenskosten treffen können (s. § 49 Abs. 2 WEG).
I. Einführung
[i]Nichtige und nur fehlerhafte/ordnungswidrige BeschlüsseEs gibt zwei Arten von Beschlussmängeln, solche, die zur Nichtigkeit, und andere, die nur zur Fehlerhaftigkeit/Ordnungswidrigkeit führen: Nur Letztere können mangels erfolgreicher gerichtlicher Anfechtung in Bestandskraft erwachsen. Bestandskraft bewirkt, dass ein solcher Beschluss für jedermann gültig ist. ...