Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0230. 1.1–3/1 St 42

Begründung von Auskunftsersuchen, die sich an Dritte richten

Das Finanzamt kann nicht nur den Beteiligten i. S. d. § 78 AO, sondern auch andere Personen (Dritten) zur Erteilung von Auskünften auffordem, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich sind (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO).

An Dritte soll aber ein Auskunftsersuchen erst dann gerichtet werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Damit ist die Reihenfolge der Auskunftsverlangen vorgegeben. Aufgrund der Ausgestaltung als Sollvorschrift ist hiervon nur in atypischen Fällen abzuweichen. Ob die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO vorliegen, ist eine Frage der vorweggenommenen Beweiswürdigung.

Vor Befragung eines Dritten soll der Beteiligte, falls der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird, über das beabsichtigte Auskunftsersuchen in Kenntnis gesetzt werden. Dadurch sollte dem Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, doch noch zur vollständigen Sachaufklärung beizutragen. Dadurch kann er vermeiden, dass seine steuerlichen Verhältnisse Dritten bekannt werden. Zumindest sollte aber dem Beteiligten ein Abdruck des Auskunftsersuchens übersandt werden.

Auskunftsersuchen sind Verwaltungsakte gem. § 118 AO. Sie sind, wenn nicht einer der Tatbestände des § 121 Abs. 2 AO vorliegt, zu begründen, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO). Für Auskunftsersuchen ist eine bestimmte Form nicht vorgesehen (§ 118 Abs. 2 AO). Vielfach ist jedoch Schriftform angebracht.

An die Begründung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Regelmäßig reichen die Angabe der Rechtsgrundlage und der Hinweis des Finanzamts aus, dass die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Jede weitergehende Darstellung der Verhältnisse des/der betroffenen Beteiligten wäre zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht notwendig und daher wegen des Steuergeheimnisses unzulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).

Wird im Einspruchsverfahren gegen ein Auskunftsersuchen dessen unzureichende Begründung gerügt und erweist sich dieses Vorbringen als berechtigt, ist die Begründung – soweit erforderlich (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) – bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, d. h. spätestens in der Einspruchsentscheidung, nachzuholen (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 AO).

Für Auskunftsersuchen an Dritte kann die UNIFA-Vorlage „Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen an Dritte” (Zentral\Allgemein) verwendet werden.

Hinweis:

Die bisherige Karte 3 zu § 93 AO (Kontroll-Nr. 1/2004) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0230. 1.1–3/1 St 42

Fundstelle(n):
IAAAE-09080