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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 18/11

Gesetze: KraftStG §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11 Abs. 1AO §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. 3, 38 InsO §§ 35, 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Unabhängig davon, ob die KraftSt für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, ist die nach Verfahrenseröffnung – grundsätzlich tageweise – entstehende KraftSt eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Kfz Teil der Insolvenzmasse ist.

2. Die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein „begründeter Vermögensanspruch„ i.S. des § 38 InsO und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens des Kfz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Fundstelle(n):
FAAAE-08968

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2012 - 3 K 18/11

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