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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 3803/10 EFG 2012 S. 1382 Nr. 14

Gesetze: InsO § 180 Abs. 1, InsO § 184 Abs. 1, AO § 251 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4, FGO § 46 Abs. 1 S. 1

Verfolgung des Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle durch den Schuldner

Leitsatz

1. Liegt für eine vom FA zur Tabelle angemeldete Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein vollstreckbarer Steuerbescheid vor, ist der Widerspruch vom Schuldner im Einspruchsverfahren und nicht durch Klage vor dem FG zu verfolgen.

2. Der Schuldner hat binnen eines Monats das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und eine Entscheidung des FA herbeizuführen.

3. Solange das Einspruchsverfahren nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für den Schuldner keine Möglichkeit, das FG anzurufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 7
DStRE 2013 S. 311 Nr. 5
EFG 2012 S. 1382 Nr. 14
NAAAE-08961

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.02.2012 - 6 K 3803/10

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