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StuB 9/2012 S. 374

Vertragliche Ansprüche können nach Freigabeerklärung nur gegen den Schuldner verfolgt werden

Bei selbständiger Tätigkeit eines insolventen Schuldners muss der Insolvenzverwalter ihm gegenüber erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 S. 375InsO). Erklärt der Insolvenzverwalter, dass dies nicht der Fall ist (Freigabeerklärung), sind die nach dem Zugang der Erklärung beim Schuldner entstehenden vertraglichen Ansprüche von Gläubigern (hier: Mietzins) keine Masseverbindlichkeiten. Sie können folglich nur gegen den Schuldner und nicht gegen die Masse verfolgt werden. Die Freigabeerklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und leitet die der s...

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