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StuB 9/2012 S. 376

Kein Wegfall der Grundsicherung bei verzögerter Anzeige einmaliger Bedarfsänderungen

Bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse für einmalige Bedarfsänderungen wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung. Im entschiedenen Fall hatte die Betreuerin der behinderten Klägerin eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters ihrer Betreuten vom März 2007 mit einer Nachforderung von rund 221 € erst ein halbes Jahr später beim Träger der Grundsicherung eingereicht. Dieser hatte sich darauf berufen, der Klägerin stehe für März keine höhere Leistung zu, da die Änderung nic...

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