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OVG NRW 21.01.2002 10 E 434/01

Baurecht; | Halten von Hähnen im reinen Wohngebiet

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die hobbymäßige Zucht von Rassegeflügel noch im Rahmen einer für Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung hält. Jedenfalls überschreitet die Haltung mehrerer (hier: vier) Hähne nach Art und Umfang das Maß dessen, was in einem reinen Wohngebiet (WR) i. S. des § 3 BauNVO üblich ist; eine Ordnungsverfügung, die dem Eigentümer aufgibt, künftig nur noch maximal einen Hahn auf seinem Wohngrundstück zu halten, ist hiernach rechtmäßig. Unerheblich ist, ob auf anderen Grundstücken innerhalb des Wohngebiets Hunde, Papageien, Sittiche, Hühner oder Gänse gehalten werden (OVG NRW, Beschl. v. - 10 E 434/01, NVwZ-RR 2002, 331).

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