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KSR Nr. 5 vom Seite 7

Einkommensgrenze für Kinder über 18

Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche gegen den getrennt lebenden Ehegatten

Bernhard Paus

Bis 2011 ist bei Kindern über 18 die Einkommensgrenze von 8 004 € jährlich zu beachten. Ist das Kind verheiratet, lebt es jedoch von seinem Ehegatten getrennt, sind Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten nur insoweit als Bezüge des Kindes anzusetzen, als dieser im zu beurteilenden Kalenderjahr tatsächlich Zahlungen leistet.

Nachträgliche Zahlungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten

Die verheiratete, eine Berufsausbildung durchlaufende Tochter lebte während des gesamten Jahres von ihrem Ehemann getrennt. Dieser zahlte den geschuldeten Unterhalt trotz einer Verurteilung durch das Amtsgericht erst zwei Jahre später im Zwangsvollstreckungsverfahren. Unter Hinweis auf Abschn. 31.2.2 Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010, demzufolge der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten zu den Bezügen zu rechnen ist, lehnte die Familienkasse den Antrag der Eltern auf Kindergeld ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Ein bloßer Unterhaltsanspruch führe nicht zu Bezügen. Die Nachzahlung in einem späteren Jahr wirke nicht auf das Streitjahr zurück.

Argumentation des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Entgegen den Verwaltungsanweisungen sei der im Streitjahr ...

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