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EuGH 08.05.2003 Rs. C-269/00, IWB 10/2003

Steuerrecht; | Verwendung eines Teils eines unternehmerischen Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Stpfl.

Der EuGH hat in der Rs. C-269/00 mit Urt. v. wie folgt entschieden: Die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche stpfl. Bemessungsgrundlage sind so auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Stpfl. als eine – als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. b – steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

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