BGH Urteil v. - XI ZR 340/10

Revisionszulassung: Beschränkung auf die erzielten Steuervorteile bei Rückabwicklung des finanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung

Gesetze: § 249 BGB, § 287 ZPO, § 543 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 17 U 484/08vorgehend Az: 10 O 595/07

Tatbestand

1Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung.

2Die Kläger erwarben im Jahre 1993 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in L.     . Der Kaufpreis betrug 110.709 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Kläger mit der B.     Bank      , die hierbei von der Beklagten vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 125.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch Unternehmen der H.         Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahre 2006 lösten die Kläger das inzwischen auf die Beklagte übergegangene Vorausdarlehen, das sie durch Einsatz der von der Verkäuferin nach Abschluss eines Vergleichs geleisteten Schadensersatzzahlung von 31.900 € bereits reduziert hatten, vollständig ab.

3Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehren insbesondere die Rückerstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 64.071,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des Wohnungseigentums auf die Beklagte erforderlich sind, und ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihnen über den Zahlungsantrag hinaus sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche haben die Kläger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten gestützt.

4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben und lediglich den Zahlungsantrag um die bis 2006 erzielten Steuervorteile in Höhe von 11.744 € auf 52.327,74 € gekürzt sowie einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für die Kläger zugelassenen Revision haben diese ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit sie damit vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt haben. Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Revisionsverfahrens den ausgeurteilten Betrag von 52.327,74 € nebst 4% Zinsen vom bis sowie den auf die Steuervorteile entfallenden Betrag von 11.744 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom bis zum gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit am übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt mit Ausnahme des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf die Zinsdifferenz zwischen den von den Klägern verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und den vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten 4% Zinsen aus 52.327,74 €. Insoweit verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Revision weiter.

Gründe

5Die Revision der Kläger ist, soweit sie diese weiter verfolgen, unzulässig. Sie ist insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

I.

6Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Frage einer Anrechnung der Steuervorteile zugelassen, nicht hingegen zu den geltend gemachten Zinsansprüchen.

71. Nach dem Tenor der Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision nur für die Kläger zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die Anrechnung der Steuervorteile vorlägen, die weiteren umstrittenen Rechtsfragen hingegen geklärt seien, so dass im Übrigen eine Revisionszulassung nicht in Betracht komme. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulassung der Revision nur auf den von ihm aberkannten Anspruch betreffend die Steuervorteile in Höhe von 11.744 € erstreckt, nicht hingegen auf weitere Ansprüche und damit auch nicht auf den über 4% hinausgehenden Verzugszins, den das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet hat.

82. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam.

9a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; , WM 2008, 748 Rn. 8 und vom - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN; Senatsbeschluss vom - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (, BGHZ 153, 358, 361 f., vom - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurteil, wie dargelegt, auszulegen.

10b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den die erzielten - und nach Auffassung des Berufungsgerichts anzurechnenden - Steuervorteile von 11.744 € betreffenden Anspruch ist zulässig und wirksam, weil es sich bei diesem Anspruch um einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Kläger selbst ihre Revision hätten beschränken können. Eine Revision gegen die Aberkennung des Anspruchs in Höhe von 11.744 € musste sich nicht notwendig auf die Aberkennung des bezüglich der Zinshöhe weitergehenden Zinsanspruchs erstrecken. Vielmehr ist die bedeutsame Rechtsfrage der Anrechnung erzielter Steuervorteile unabhängig von der Höhe des berechtigten Zinsanspruchs. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht keineswegs den einheitlichen Zinsanspruch nur teilweise der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen; hinsichtlich der über 4% hinausgehenden Höhe des Zinsanspruchs ist die Revision vielmehr insgesamt nicht eröffnet. Das Berufungsgericht hat den Verzugszinsanspruch nämlich aus Rechtsgründen insgesamt - also nicht nur hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung - nur in Höhe von 4% für gerechtfertigt erachtet und der Höhe nach einen 4% übersteigenden Zinsanspruch abgelehnt. Dass die Kläger ihre Revision nicht notwendig auf die aberkannte Zinsdifferenz erstrecken mussten, sondern ihre Revisionsangriffe auf den Betrag beschränken konnten, der ihnen wegen gezogener Steuervorteile aberkannt worden war, folgt nicht zuletzt auch bereits aus dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Senatsurteil vom (XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 16). Im dortigen Verfahren verblieb es mangels entsprechender Revisionsrügen sowohl hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs als auch hinsichtlich des auf die Revision der dortigen Kläger vom erkennenden Senat zuerkannten Betrags, der auf die gezogenen Steuervorteile entfiel, einheitlich bei der vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erachteten Verzinsung in Höhe von 4%.

II.

11Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 97 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 ff.).

Wiechers                                         Joeres                                       Mayen

                         Ellenberger                                   Matthias

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1408 Nr. 8
AAAAE-08598