Ermittlung der Erbquote bei Vergleich zwischen den Miterben, wenn vom Inhalt des Vergleiches abweichender Erbschein erteilt
wurde
Leitsatz
1. Weicht der Erbschein von einem Vergleich der Miterben über den Nachlass ab, so ist der Vergleich für die Ermittlung der
Erbquote maßgeblich.
2. Bei einem Streit zwischen den Miterben über den Umfang der Nachlassbeteiligung ist die Erbquote aus dem Verkehrswertverhältnis
der zugewiesenen Vermögensgegenstände zu dem übrigen Nachlass abzuleiten. In einem Vergleich getroffene Verteilungsabreden
zwischen den Miterben sind nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen.
Fundstelle(n): ErbBstg 2012 S. 180 Nr. 8 ErbStB 2012 S. 169 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1723 StBW 2012 S. 444 Nr. 10 DAAAE-08545
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.09.2011 - 4 K 1781/09
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