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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1781/09

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2047; BGB § 2048; BGB § 779 Abs.1

Ermittlung der Erbquote bei Vergleich zwischen den Miterben, wenn vom Inhalt des Vergleiches abweichender Erbschein erteilt wurde

Leitsatz

1. Weicht der Erbschein von einem Vergleich der Miterben über den Nachlass ab, so ist der Vergleich für die Ermittlung der Erbquote maßgeblich.

2. Bei einem Streit zwischen den Miterben über den Umfang der Nachlassbeteiligung ist die Erbquote aus dem Verkehrswertverhältnis der zugewiesenen Vermögensgegenstände zu dem übrigen Nachlass abzuleiten. In einem Vergleich getroffene Verteilungsabreden zwischen den Miterben sind nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2012 S. 180 Nr. 8
ErbStB 2012 S. 169 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1723
StBW 2012 S. 444 Nr. 10
DAAAE-08545

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.09.2011 - 4 K 1781/09

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